Gründe
I. Der Kläger ist Genosse der Beklagten. Er macht geltend, in der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1993 seien das Gesetz und das Statut der Beklagten dadurch verletzt worden, daß zahlreiche seiner Fragen nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden seien. Er hat beantragt, die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 3. November 1994 betreffend die Genehmigung des Jahresabschlusses (Tagesordnungspunkt 5), die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 6) und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7) für nichtig zu erklären.
Durch Teilurteil vom 23. März 1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 richtet. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis 3. Juli 1995 verlängert worden. Am 11. Juli hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Er trägt vor und macht dies durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und dessen Büroangestellte sowie durch das ärztliche Attest von Dr. med. F. glaubhaft: Die Büroangestellte B. habe seinem Prozeßbevollmächtigten die Handakte mit der Berufungsbegründung, für die im Fristenkalender Fristen bis zum 23. Juni, 30. Juni und 3. Juli 1995 eingetragen worden seien, letztmals am 3. Juli 1995 mit dem Vermerk "Ablauffrist" zur Unterschrift auf den Schreibtisch gelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter habe jedoch wegen erheblicher Kreislaufbeschwerden mit Konzentrationsschwäche, die erstmals in dieser Form bei ihm aufgetreten seien, die Akte übersehen und deshalb die Berufungsbegründung am 3. Juli 1995 nicht mehr unterschrieben. Mit Beschluß vom 25. September 1995 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
II. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1, 547, 567 , 577Abs. 4 Satz 2, aber nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die bis zum 3. Juli 1995 laufende Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Er muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Fristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1 m.w.N.).
Eine solche Ausgangskontrolle fand nach der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten B. nicht statt. Sie hat erklärt, die abends hinausgehenden Schriftstücke hätten von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Vielmehr habe der Prozeßbevollmächtigte dies selber getan und sein Sozius W. habe diese Schriftsätze, soweit sie nicht per Fax übermittelt worden seien, nach Geschäftsschluß gegen 19.00 Uhr mit zu dem Gerichtsfach nach F. genommen.
b) Dieser Vortrag vermag den Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht zu entlasten. Er hat es versäumt, für den Fall seiner Erkrankung dafür Sorge zu tragen, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig die Kanzlei verlassen.
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Prozeßbevollmächtigte auch dafür Vorkehrungen zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (vgl. Sen.Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270 f. m.w.N.). Die Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, besteht jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, sondern wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist, die den Anwalt außerstande setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen Umfang nachkommen zu können (vgl. Sen.Beschl. v. 11. März 1991 aaO. m.w.N.). Eine solche plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Krankheit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Juli 1970 - I ZB 2/70, VersR 1970, 29 f.; Beschl. v. 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; v. 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026) lag bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht vor. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten B. vom 10. Juli 1995 litt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits seit etwa einem halben Jahr an erheblichen Kreislaufbeschwerden, war in ärztlicher Behandlung und mußte auch gelegentlich seine Arbeit unterbrechen um sich von Kreislaufbeschwerden zu erholen. Bei dieser Sachlage war es für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorhersehbar, daß die Kreislaufbeschwerden eine Intensität annehmen konnten, die es ihm unmöglich machte, seiner Arbeit weiter nachzugehen. Er hatte deshalb die Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Hierin liegt sein Verschulden.
2. Da der Kläger aus diesen Gründen die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne daß ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte, hat das Berufungsgericht seine Berufung gemäß § 519 b ZPO zutreffend als unzulässig verworfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993388 |
NJW 1996, 1540 |