Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.11.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit die rechtsfehlerfreie Annahme der Schwurgerichtskammer zu entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten hat, als er die Tat offenbarte und später die Polizeibeamten zum Tatort führte. Danach schied der – im angefochtenen Urteil nicht angesprochene – strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch nach der zweiten Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Vereitelungswillens aus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 5 StR 250/04 mwN).
2. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Hinblick auf vom Landgericht freilich sehr knapp verneinte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB letztlich nicht zu beanstanden.
Unterschriften
Basdorf, Brause, Schaal, König, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2952690 |
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