Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 08.02.2024; Aktenzeichen 517 KLs 17/23) |
LG Berlin (Entscheidung vom 29.03.2023; Aktenzeichen 518 KLs 33/22) |
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur etwaigen Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener |
Gericke |
Mosbacher |
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Köhler |
Werner |
Fundstellen
Dokument-Index HI16241420 |
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