Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung gemäß § 8 StrEG an das Landgericht Lüneburg zurückgegeben.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4. September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision – soweit er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war – verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Landgericht Lüneburg eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das Landgericht Lüneburg hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof, der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Bundesgerichtshof ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG vorliegend nicht zuständig.
Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 378/07, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 – 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 – 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 – 2 StR 133/87, juris m.w.N.). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (Blatt 21 Band VI). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 Js 14190/11 und 6101 Js 14188/11 in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Etnschädigungspflicht, weil sie als Folge der im revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band VII). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug nimmt (Blatt 149 Band VII), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt 154 Band VII). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 – 2 StR 133/87, juris m.w.N.).”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Schäfer, Pfister, Hubert, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 8028082 |
StraFo 2015, 438 |