Tenor
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,– DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob der Beklagte zu 1 noch Gesellschafter der J. G. KG ist. Wegen einiger zwischenzeitlich veränderter Umstände haben die Parteien in der Berufungsinstanz ihre ursprünglichen Anträge teilweise verändert und ergänzt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beklagte zu 1 aus der KG ausgeschlossen ist (Antrag zu I) und daß die Beschlüsse, die den Ausschluß des Klägers aus der KG und den Entzug seiner Geschäfts- und Vertretungsbefugnis zum Gegenstand haben, nichtig sind (Anträge zu IV, V und VI); ferner hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 3 (Antrag zu II) und die Beklagte zu 4 (Antrag zu III) zu verurteilen, dem Ausschluß des Beklagten zu 1 zuzustimmen. Der Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, daß der Beschluß über seinen Ausschluß aus der KG nichtig ist. Das Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu I, IV, V und VI stattgegeben, die Klage hinsichtlich der Anträge zu II und III als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen, den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf 160.000,– DM festgesetzt und entschieden, daß die Beschwer des Klägers weniger und die Beschwer der Beklagten zu 1, 3 und 4 mehr als 60.000,– DM betrage. Nach Einlegung der Revision beantragt der Kläger die Heraufsetzung seiner Beschwer auf über 60.000,– DM.
II.
Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.
Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers gemäß § 3 ZPO sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.
Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer des Klägers ist sein Interesse an einer Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 entsprechend den Klaganträgen zu II und III. Dieses Interesse des Klägers ist nicht mit seinem Interesse an dem Ausschluß des Beklagten zu 1 aus der KG gleichzusetzen. Für die Bewertung des Interesses an dem Ausschluß des Beklagten zu 1 aus der KG mögen in der Tat die Gefahren, die nach Auffassung des Klägers von dem Beklagten zu 1 für die KG, für die Beteiligungen der übrigen Gesellschafter an der KG und für den Kläger in seiner Eigenschaft als Komplementär ausgehen, ein maßgeblicher Faktor sein. Dieses Interesse findet aber seinen Niederschlag in dem Antrag zu I. Die Anträge zu II und III sind demgegenüber lediglich Nebenanträge mit einer allenfalls untergeordneten Bedeutung. Das Interesse des Klägers insoweit könnte auch nach dem Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1998 allenfalls darin bestehen, die Beklagten zu 3 und 4 zu einer „irgendwie gestalteten Mitwirkung bei der Auseinandersetzung” zu veranlassen.
Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen deshalb zu Recht keinen eigenständigen Streitwert beigemessen. Aber auch wenn den Anträgen zu II und III trotz dieser Umstände ein eigenständiger Streitwert beigemessen würde, könnte es sich dabei lediglich um einen eher symbolischen Betrag handeln. Keinesfalls könnte dieser Wert den Betrag von 10.000,– DM übersteigen, den das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit – von allen Parteien unangefochten – für den dem Antrag zu III entsprechenden ursprünglichen Antrag zu II festgesetzt hat und der im Hinblick auf die angesprochenen Umstände eher zu hoch als zu niedrig angesetzt sein dürfte.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Fundstellen