Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 24.11.2017) |
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Rz. 2
Nachdem der Verteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde ihm das Urteil am 2. Februar 2018 zugestellt. Als bis zum 9. März 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der Vorsitzende der Strafkammer verfügte am selben Tag die Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten und die formlose Übersendung an den Angeklagten persönlich; die Verfügung wurde am 13. März 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Angeklagten am 18. März 2018, einem Sonntag, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ausgeführt:
„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO nicht genügt. In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH NStZ-RR 2016, 86 mwN; LR-Graalmann-Scheerer StPO, 27. Auflage, § 45 Rn 15). Vorliegend teilt die Revision lediglich mit, dass der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 9. März 2018 dem Verteidiger am 18. März 2018, dem Tag seiner Urlaubsrückkehr, zur Kenntnis gelangt sei. Wann der Angeklagte Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage ist auch nicht offensichtlich erkennbar, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2018 mit Blick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Die vom Vorsitzenden am 9. März 2018 verfügte formlose Zustellung an den Angeklagten wurde am 13. März 2018 ausgeführt (SA Bd. VI S. 1243). Angesichts der üblichen Postlaufzeit ist es unschwer möglich, dass der zu dieser Zeit nicht mehr in Haft befindliche (UA S. 5) Angeklagte den Verwerfungsbeschluss im Laufe des 16. März 2018 (Freitag) erhalten und zur Kenntnis genommen hat und somit der am 26. März 2018 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr fristgerecht war. Die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten war daher nicht – ausnahmsweise – entbehrlich.”
Rz. 4
Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, juris.
Unterschriften
Gericke, Spaniol, Berg, Hoch, Leplow
Fundstellen
Haufe-Index 11875803 |
NStZ-RR 2020, 163 |