Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 119a Abs. 1 GVG) beruht und die Entscheidung des Konflikts von deren Reichweite und nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.
2. Hat ein Spruchkörper in einer solchen Konstellation seine Zuständigkeit durch einen den Parteien bekanntgegebenen Beschluss verneint und die Sache dem nach seiner Auffassung zuständigen Spruchkörper zur Übernahme vorgelegt, ist diese Entscheidung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für den anderen Spruchkörper bindend.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 4; GVG § 119a Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
BGHZ 2023, 259 |
NJW 2022, 10 |
NJW 2022, 2936 |
EWiR 2022, 666 |
IBR 2022, 659 |
WM 2022, 1727 |
WuB 2022, 481 |
ZIP 2022, 1941 |
JZ 2022, 562 |
MDR 2022, 1432 |
ZInsO 2022, 2435 |
ErbR 2022, 1150 |
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