Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 17.06.2013) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve – Auswärtige Strafkammer in Moers – vom 17. Juni 2013
im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte
- des Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fällen,
- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 11 Fällen,
- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 14 Fällen sowie
- des Betruges in zwei Fällen
schuldig ist,
- im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe im Falle II. 50 der Urteilsgründe neun Monate Freiheitsstrafe beträgt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fällen, Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 25 Fällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Betruges im besonders schweren Fall in zwei Fällen” zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Rz. 2
Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung und Klarstellung des Schuldspruchs sowie zur Herabsetzung der im Falle II. 50 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„1. … Soweit die Strafkammer hinsichtlich der insgesamt 25 Taten in den Fälle[n] 52 bis 71 und 75 bis 79 (Einreichung gefälschter Überweisungsträger) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Fällen 57 bis 60, 62, 63, 65 bis 69 und 77 bis 79 (mithin also in insgesamt 14 Fällen) jeweils einen Versuch des Betrugs und in den verbleibenden 11 Fällen (Fälle 52 bis 56, 61, 64, 70, 71, 75, 76) mithin jeweils eine vollendete Tat angenommen hat (UA S. 31, 39), ist ihr bei Fassung des Urteilstenors ein Zählfehler zu Lasten des Angeklagten unterlaufen: 14 – und nicht wie tenoriert nur 13 – der vorgenannten Betrugstaten blieben im Versuchsstadium. Dies bedarf der beantragten Korrektur. Zugleich ist bei der Neufassung des Urteilstenors klarzustellen, dass die zu den versuchten Betrugstaten in Tateinheit stehenden Urkundenfälschungen i.S.d. § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB (vgl. UA S. 32, 36) vollendet sind. Hingegen hat die Kennzeichnung eines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB als ‚besonders schwerer Fall’ im Urteilstenor zu entfallen, da Regelbeispiele nicht in der Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 68/08).
2. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erfordernden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
Allerdings hat die Strafkammer im Fall 50 irrtümlich straferschwerend berücksichtigt, dass diese Tat nach der am 9. Juni 2011 beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung (UA S. 16) begangen worden sei (UA S. 38) und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verhängt. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Tat bereits am 17. März 2011 begangen wurde (UA S. 16). Das Landgericht hat für alle vor der Durchsuchung begangenen vollendeten Betrugsfälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 9 Monaten (UA S. 37, 38) und für die nach der Maßnahme vollenden Taten jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten verhängt. Bei Zugrundelegung dieses Rasters ist daher auch im Fall 50 gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 9 Monaten festzusetzen. Dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Einzelstrafe erkannte hätte, ist angesichts des Umstandes, dass die Schadenshöhe in diesem Fall diejenige in den Vergleichsfällen übersteigt, auszuschließen. …
Die Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe … erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen und die Zurückverweisung der Sache. Er kann vielmehr bestehen bleiben. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend ab und setzt im Falle II. 50 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten fest.
Rz. 4
Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschriften
Becker, Hubert, Schäfer, Mayer, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 6312155 |
NStZ-RR 2016, 166 |