Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 19.06.2015)

 

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat insoweit rechtlicher Überprüfung nicht Stand hält, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist.

Das Landgericht hat die Feststellung, der Beschuldigte habe trotz der bei der Tat sicher erheblich verminderten und nicht ausschließbar vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt, beweiswürdigend nicht ausreichend belegt. Der Generalbundesanwalt hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei – wie hier – erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. Rn. 4 mwN und vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176). Im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der bei dem Beschuldigten festgestellten, als krankhafte seelische Störung eingeordneten, wahnhaften Störung bedurfte es hier jedoch näherer Darlegungen, warum er trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hatte. Daran fehlt es.

Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2003 – 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11, vom 10. September 2002 – 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 – 2 StR 518/98).

 

Unterschriften

Raum, Graf, Jäger, Radtke, Bär

 

Fundstellen

Haufe-Index 8972357

NStZ 2016, 148

NStZ-RR 2016, 5

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