Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 35 O 52/14)

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.2015; Aktenzeichen I-6 U 59/15)

 

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel am 7. September 2015 durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren beträgt 40.000 EUR.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 10. März 2015 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „C. S. „, F. straße in D. – entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) – zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 14. Juli 2015 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Rechtsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs am 7. September 2015 für das Teilurteil des Landgerichts eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und bedurfte gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

Rz. 3

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Rz. 4

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte Auskunftsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 – V ZR 74/14, BeckRS 2014, 22528 Rn. 8; vom 4. Oktober 2005 – VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 und vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719).

Rz. 5

b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen „Definition” der „Berechnungsgrundlage zum Transaktionswert” allerdings als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Die Erwiderung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. -Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt „C. S. „ im Rahmen eines „Joint Venture” an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das „Erfolgshonorar” der Klägerin (in Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff „Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden” und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I. -Gruppe geschlossenen „Joint-Venture”-Vereinbarung zu erteilen.

Rz. 6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 9 mwN).

 

Unterschriften

Seiters, Wöstmann, Tombrink, Remmert, Reiter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15081046

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