Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch einer durch mehrere voneinander unabhängige Vertreter vertretenen Gebietskörperschaft
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des BVerfG und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.11.2009; Aktenzeichen 11 W 54/09 u. 11 W 55/09) |
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 26.07.2009; Aktenzeichen 2 O 387/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter verlangen kann. Die Klägerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihr, der Klägerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen des BGH und des BVerfG in einem zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das LG hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Rz. 2
Die Beklagte ist vor dem LG sowohl durch den Präsidenten des BVerfG als auch den Generalbundesanwalt beim BGH vertreten worden. Beide haben eigene Anwälte beauftragt, die für die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben.
Rz. 3
Das LG hat beiden Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG, soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, der durch den Präsidenten des BVerfG vertretenen Beklagten 4.051,95 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meint, die besondere Stellung des BVerfG als selbständiges Verfassungsorgan neben der des Generalbundesanwalts als Vertreter des Bundes erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer übergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Prozessführung bindend entscheiden könne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessführung auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil dieser entgegen § 43a Abs. 4 BRAO gezwungen gewesen wäre, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vorwürfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei.
II.
Rz. 5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 6
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insb. die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts.
Rz. 7
1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nur ein Prozessrechtsverhältnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteifähige Rechtspersönlichkeit ist, der Präsident des BVerfG und der Generalbundesanwalt mithin keine verschiedenen Parteien waren.
Rz. 8
2. Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende Partei die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die Rechtsprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rz. 22 f.; zur Unterbevollmächtigung s. BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; zum Verkehrsanwalt s. BGH, Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; vgl. auch Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff.). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als Hauptbevollmächtigte durch eine Partei wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig bzw. die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. Bork in Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rz. 133; Henssler/Deckenbrock, a.a.O., S. 1324 jeweils m.w.N.). Für eine Gebietskörperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer Vertretungsregelungen durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grundsätzlich nur die Kostenerstattung für einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch OLG Koblenz AnwBl. 1988, 296; OLG Köln JurBüro 1980, 1083 ff. und AnwBl. 1968, 231, 232; OLG München MDR 1972, 790, 791; OLG Frankfurt JZ 1953, 731, 732; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort Behörde). Hieran ändert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen bzw. unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (a.A.: OLG Hamburg JurBüro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig die Rechte zweier Streitgenossen eingeräumt hat).
Rz. 9
a) aa) Richtig ist zwar, dass in derartigen Fällen eine gemeinsame Vertretungsbehörde oder eine übergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinieren könnte, in der Regel nicht existiert. So verhält es sich auch im Streitfall. Der BGH ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, dem Verwaltungsgeschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zugeordnet. Nach Abschnitt A Nr. I Abs. 1 lit. b der Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom 25.4.1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der Generalbundesanwalt beim BGH die Beklagte, wenn das Verfahren den BGH betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das BVerfG betreffen, vertritt demgegenüber dessen Präsident die Beklagte (§ 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der Beklagten zur alleinigen Prozessführung berechtigt. Da das BVerfG ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und der Generalbundesanwalt dem Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (übergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle.
Rz. 10
bb) Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Behörden bzw. (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie Streitgenossen zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch die jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert.
Rz. 11
Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Prozessführung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenmäßig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietskörperschaft fehlt. Es würde den berechtigten Interessen des Bürgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielfältigung von Prozesskosten - und damit des Kostenrisikos - zu rechnen hätte, weil die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsberechtigten Stellen des Beklagten mit sich bringt (OLG München, a.a.O.; OLG Köln AnwBl. 1968, a.a.O.; Baur, Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O., S. 733).
Rz. 12
Sowohl der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine übergeordnete, die rechtlichen Interessen koordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsmäßige Organisation der Körperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen wäre) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sphäre der Körperschaft. Deshalb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als für juristische Personen des Privatrechts - in kostenmäßiger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner übergewälzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu lösen und die Gefahr, dass dies nicht gelingt, in kostenmäßiger Hinsicht selbst zu tragen (OLG Köln JurBüro 1980, a.a.O.; vgl. auch OLG München, a.a.O.; OLG Köln AnwBl. 1968, a.a.O.). Wäre dies anders, würde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem Bürger gleichrangig gegenübersteht, unzulässig bevorzugt (OLG Köln AnwBl. 1968, a.a.O.). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (§ 84 ZPO), um die Interessen ihres Geschäftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unberührt. Lediglich die zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten.
Rz. 13
b) Hieran ändert auch nichts, dass das BVerfG ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist (BVerfGE 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht (Statusdenkschrift, JöR NF 6, S. 110, 112). Richtig ist weiter, dass das BVerfG ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von herausragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat (Statusdenkschrift, a.a.O., S. 111 f, 120 ff.), und dass aus dieser hervorgehobenen Organstellung nicht nur seine ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung der ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das BVerfG auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen unabhängig, so dass es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch insoweit keinem Ministerium unterstellt ist (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2007, § 1 Rz. 38 f.; vgl. auch Umbach in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 1 Rz. 8 ff.).
Rz. 14
Aus der herausgehobenen und gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung des BVerfG ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem Bundesministerium der Justiz zur Vertretung der Beklagten berufenes anderes Bundesministerium. Es ist deshalb, soweit sein Geschäftsbereich betroffen ist, zu einer eigenständigen Vertretung der Beklagten berechtigt; insb. braucht es sich in der Führung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befugten Bundesbehörde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das BVerfG ohne Rücksprache oder Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Rz. 15
Aus der Unabhängigkeit des BVerfG einerseits und der Bundesregierung andererseits folgt im Übrigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Geschäftsbereich betroffene Bundesministerium bzw. der zur Vertretung der Beklagten berufene Generalbundesanwalt die Prozessführung selbständig und unabhängig vom BVerfG vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt beauftragen durfte.
Rz. 16
Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Präsidenten des BVerfG in einem bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der Beklagten beauftragt wurde, von dem unterlegenen Gegner gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Die Selbständigkeit der Vertretungen der Beklagten durch den Präsidenten des BVerfG und die andere Stelle - hier den Generalbundesanwalt beim BGH - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Organisation der Beklagten. Dass aus dieser für die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die Möglichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu bedienen, ist somit der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. In dieser Hinsicht besteht trotz der besonderen Stellung des BVerfG kein Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden unabhängig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus folgende Risiko der Verdoppelung der außergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchst. a ausgeführten Gründen im Zivilprozess, in dem sich der Bürger und die Beklagte gleichrangig gegenüber treten, aber allein letztere zu tragen.
Rz. 17
c) Unbeachtlich ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gestützt hat, welche die Klägerin den Richtern des BVerfG und des BGH vorgeworfen hat. Zwar hätte sich die Beklagte hinsichtlich der den Bundesverfassungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können als bezüglich des den Richtern des BGH vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem seinerzeit noch maßgeblichen Art. 234 Abs. 3 EGV. Das BVerfG hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- bzw. Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159, 194 ff.; Beschl. v. 4.9.2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rz. 10 f.). Demgegenüber hätte für den BGH - sofern im Vorprozess eine die Klägerin begünstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre - ein "hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. z.B. EuGH Slg. 2003 S. I-10239, 10310 f, Rz. 51, 52). Dieser möglicherweise etwas niedrigere Haftungsmaßstab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfordert haben als die für das BVerfG notwendige.
Rz. 18
Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierungen im prozessualen Vorbringen zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsverteidigung hätten führen können. Zudem haben die vom Präsidenten des BVerfG und vom Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanwälte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt übereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen Fällen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter zur interessengerechten Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei Streitgenossen die Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, juris Rz. 10; OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2006, 196; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rz. 20).
Rz. 19
Dessen ungeachtet könnten selbst vorhandene Interessengegensätze der Vertreter der Beklagten aus den oben unter Buchst. a ausgeführten Gründen kostenmäßig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen.
Rz. 20
d) Schließlich verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 43a Abs. 4 BRAO nicht. Es ist aus den zuvor ausgeführten Gründen schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Präsidenten des BVerfG und den Generalbundesanwalt beim BGH gegensätzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die Beklagte das Risiko eines internen Interessengegensatzes kostenmäßig allein zu tragen.
Fundstellen
BGHZ 2011, 121 |
EBE/BGH 2011 |
NVwZ 2011, 765 |
NVwZ 2011, 8 |
JurBüro 2011, 309 |
WM 2011, 1246 |
MDR 2011, 391 |
VersR 2011, 1541 |
HRA 2011, 18 |
RVGreport 2011, 188 |