Entscheidungsstichwort (Thema)
ausschließlich elektronisch geführter Fristenkalender. technischer Defekt. Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle. Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet, kann die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen die Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle gebieten.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 11 U 183/13) |
LG Hamburg (Urteil vom 31.05.2013; Aktenzeichen 322 O 67/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 15.10.2013 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 30.000 EUR
Gründe
Rz. 1
I. Der Kläger verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter. Das die Klage abweisende Urteil des LG wurde ihm am 5.6.2013 zugestellt. Am 2.7.2013 legte er Berufung ein. Mit handschriftlichem Telefax vom 5.8.2013 beantragte der Kläger, die Berufungsbegründungsfrist "um 2 Wochen, bis einschließlich 19.8.13 zu verlängern." Zur Begründung führten seine Prozessbevollmächtigten aus, aufgrund eines Totalausfalls des Servers könne die Berufungsbegründung nicht fristgemäß bearbeitet und eingereicht werden. Sobald die Computer wieder funktionstüchtig seien, würden sie den Fristverlängerungsantrag per Computerschrift nochmals einreichen. Mit weiterem Telefax vom 6.8.2013 wurde der Fristverlängerungsantrag wiederholt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 6.8.2013 antragsgemäß bis zum 19.8.2013 verlängert. Die Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.8.2013 zugestellt.
Rz. 2
Mit Telefax vom 20.8.2013 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte er aus: Wie dem Berufungsgericht bereits bekannt sei, sei der Terminalserver seiner in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Unwetters am Wochenende vom 2.8.2013 bis 4.8.2013 beschädigt worden. In der Folgezeit sei es an einigen Tagen zu einem Totalausfall des Servers und damit verbunden zu einem kompletten Ausschluss des Zugriffs auf die Anwaltssoftware der Kanzlei gekommen. Alle Akten der Kanzlei würden elektronisch innerhalb des Anwaltsprogramms WinMacs geführt. Auch der Fristenkalender werde ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem Terminalserver in den Kanzleiräumen in R. gespeichert. Erst wenn man sich über den Terminalserver bei WinMacs anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den Fristenkalender. Der Server habe sich aufgrund des am Wochenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5.8.2013 nicht hochfahren lassen. Der unverzüglich beauftragte Computertechniker habe den ganzen Tag versucht, das Problem zu lösen. Zwischenzeitlich sei es gelungen, den Zugriff zu ermöglichen, so dass ab dem 6.8.2013 wieder, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen, habe gearbeitet werden können. Das Problem habe aber bis zum heutigen Tag nicht abschließend gelöst werden können. Die komplette letzte Woche sei es nur eingeschränkt möglich gewesen, sich auf dem Server anzumelden und auf den Fristenkalender zuzugreifen. Am 16.8.2013 sei es trotz ständigen Arbeitens des Technikers an dem Problem des Servers wieder zu einem Totalausfall gekommen. Erst am Nachmittag des 20.8.2013 habe der Zugang soweit hergestellt werden können, dass auf den Fristenkalender eingeschränkt, aber auch nur von Computern am Standort in R. wieder habe zugegriffen werden können. Somit habe auch erst an diesem Nachmittag der Fristablauf in dieser Sache am gestrigen Tag festgestellt werden können.
Rz. 3
Mit Schriftsatz vom 25.8.2013, bei Gericht eingegangen am 28.8.2013, wurde die Berufung des Klägers begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
Rz. 4
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st.Rspr.; BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rz. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und der zur Glaubhaftmachung eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der Betreuung der Computeranlage beauftragten Serviceunternehmens habe die Funktionsfähigkeit der Computeranlage der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem am ersten Augustwochenende eingetretenen Totalausfall des Servers am 6.8.2013 nur eingeschränkt wiederhergestellt werden können. Bei dieser Sachlage habe es nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen und sich deshalb als mindestens fahrlässig schuldhaft dargestellt, dass der Ablauf der antragsgemäß bis zum 19.8.2013 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung wiederum ausschließlich in dem EDV-gestützten Fristenkalender der Prozessbevollmächtigten des Klägers notiert worden sei. In Anbetracht der nach dem 5.8.2013 ersichtlich zu keinem Zeitpunkt uneingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der Computeranlage hätte demgegenüber vielmehr Veranlassung bestanden, die Wahrung der bis zum 19.8.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unabhängig von der erkannt nur eingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Computeranlage sicherzustellen.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall getroffen sind, dass der uneingeschränkte Zugriff auf den elektronischen Fristenkalender wegen eines Computerdefekts über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet ist.
Rz. 7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (BGH, Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6 m.w.N.). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschl. v. 22.6.2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rz. 12; Beschl. v. 13.7.2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rz. 6).
Rz. 8
Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organisation keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12.10.1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschl. v. 2.3.2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschl. v. 2.2.2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rz. 12; Beschl. v. 21.12.2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rz. 9; Beschl. v. 27.3.2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745 Rz. 7; Beschl. v. 17.4.2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085 Rz. 8; Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rz. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; wird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insb. zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (BGH, Beschl. v. 9.7.2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rz. 13).
Rz. 9
b) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht dargelegt, dass seine Prozessbevollmächtigten diese Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben.
Rz. 10
aa) Nach der eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der Installation, Überwachung und Reparatur des Servers betrauten Computerunternehmens gelang es diesem trotz erheblichen Aufwands nicht, den Server am 5.8.2013, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, zu reparieren. Erst gegen Mittag des 6.8.2013 konnte durch den Austausch defekter Teile die Funktionsfähigkeit des Servers soweit hergestellt werden, dass er wieder hochgefahren werden konnte. Allerdings war ein Arbeiten auf dem Server nach wie vor nur mit erheblichen Einschränkungen möglich, da nicht alle Defekte beseitigt werden konnten. Vom Kanzleistandort der Prozessbevollmächtigten des Klägers in M. aus war nur ein eingeschränkter Zugriff auf den Server in R. möglich. Spätestens bei diesem Sachstand war eine zusätzliche Fristensicherung zwingend erforderlich. Die Prozessbevollmächtigten wären verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen, namentlich der Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle, sicherzustellen, dass die antragsgemäß verlängerte Frist gewahrt wird. Da es den Prozessbevollmächtigten des Klägers möglich war, trotz des Totalausfalls des Servers am Montag dem 5.8.2013 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, war ihnen auch die manuelle Überwachung der verlängerten Frist möglich.
Rz. 11
Eine solche zusätzliche Sicherung wurde auch in der Folge nicht entbehrlich, sondern vielmehr noch dringlicher, weil das Computerproblem bis zum Tag des Ablaufs der verlängerten Frist zwei Wochen nach Auftreten der ersten Störung nicht vollständig beseitigt werden konnte, insb. am M. Standort erhebliche Probleme auftraten und die Verbindung des Servers vom Kanzleistandort in R. zum Kanzleistandort in M. immer wieder abriss. Da also im vorliegend relevanten Zeitraum von M. aus kein ungestörter Zugriff auf den zur Fristenkontrolle notwendigen Server möglich gewesen ist, war es fahrlässig, sich weiterhin allein auf dieses Kontrollsystem zu verlassen. Nachdem es dann am 16.8.2013 erneut zum Totalausfall des Servers gekommen war, konnte dieser am 20.8.2013 wiederum nur eingeschränkt repariert werden, und zwar soweit, dass lediglich am R. Standort eingeschränkt auf den Server zugegriffen werden konnte und vom M. Standort aus gar nicht.
Rz. 12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überspannt die Forderung nach der Einführung einer temporären parallelen manuellen Fristenkontrolle vorliegend nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern diese stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschl. v. 26.8.1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783; Beschl. v. 15.9.2014 - II ZB 12/13, juris Rz. 13; BFH, Beschl. v. 23.12.2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rz. 12). Der Prozessbevollmächtigte muss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert.
Rz. 13
c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen genügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestützten Wiedereinsetzungsantrags an die substantiierte Darlegung der Art des Defekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 Rz. 8; BFH, Beschl. v. 23.12.2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rz. 14; Beschl. v. 17.7.2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rz. 5). Denn das dem Kläger zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem über geraume Zeit untauglichen Versuch der nachhaltigen Beseitigung der Überspannungsschäden an dem Kanzleiserver, sondern in dem vollständigen Unterlassen paralleler manueller Sicherungsmaßnahmen bei schadensbedingt unzuverlässiger elektronischer Fristenkontrolle.
Fundstellen
Haufe-Index 7690192 |
DB 2015, 7 |
DStR 2015, 14 |