Verfahrensgang

LG Stuttgart

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 41 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, die sich auf die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages zum Wert eines bestimmten Bildes bezieht, das von der Firma a. vertrieben wurde, ist bereits deshalb unbegründet, weil das darin bezeichnete Bild sich nach Motiv und begrenzter Auflage von den vom Angeklagten vertriebenen Bildern unterscheidet. Ein aussagekräftiger Preis- oder Wertvergleich war deshalb nicht möglich, so daß der Beweisantrag vom Landgericht ohne Rechtsfehler als bedeutungslos abgelehnt wurde. Es war auch durch die Aufklärungspflicht nicht dazu gedrängt, diesen Beweis zu erheben.

2. Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an die Begründung seines Beschlusses gehalten, mit dem eine Beweiserhebung über den Gesamtumsatz der Firma I. bezüglich der Dali-Bilder vor der Firmenübernahme durch den Angeklagten und den Zeugen W. als bereits erwiesen abgelehnt wurde, geht gleichfalls fehl. Die Revision zielt darauf ab, daß das Landgericht eine Beziehung zwischen der Geldbuße für den früheren Firmeninhaber und der Strafe für den Angeklagten als einem seiner Rechtsnachfolger hergestellt habe. Dies ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Die Rüge ist im übrigen auch deshalb unbegründet, weil nach dem Tatsachenvortrag letztlich offen bleibt, wie viele Verkäufe von Dali-Bildern in den Jahren 1987 und 1988 erfolgt sind. Daher steht nicht fest, daß das Landgericht tatsächlich im Urteil von seiner Beschlußbegründung abgewichen ist.

3. Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Es liegen nicht 41 Taten, sondern nur eine Tat des Angeklagten vor.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen W. die Firma I., um deren Vorrat an gefälschten Lithographien des Malers Salvadore Dali unter Vortäuschung ihrer Echtheit zu vertreiben. Unter seiner Firmenführung wurden von W. oder Angestellten des Unternehmens bei 41 Gelegenheiten 238 Bilder an gutgläubige Kunden verkauft.

Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Angeklagte habe 41 rechtlich selbständige Taten begangen. Zwar ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß er Mittäter war. Auch als solcher wird er für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1951, 666 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551 und MDR 1976, 14; bei Holtz MDR 1979, 280; NJW 1995, 2933, 2934). Dieser bestand zunächst im Aufbau des Vertriebssystems der Firma für die Bilder. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er - von weiteren Vorbereitungshandlungen abgesehen - darüber hinaus auch an den einzelnen betrügerischen Verkäufen von Bildern beteiligt war. Es ist nicht zu erwarten, daß noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die konkret zuzuordnende Tathandlungen des Angeklagten ergeben würden. Angesichts dessen beläßt es der Senat bei der allein von den Feststellungen getragenen rechtlich möglichen, für den Angeklagten günstigeren Annahme, daß er den Vergehenstatbestand als Mittäter nur durch eine Handlung gemäß § 52 StGB erfüllt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1995 - 1 StR 319/95; BGH NStZ 1986, 586; NJW 1995, 2933, 2934).

Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift von einer (fortgesetzten) Handlung ausgegangen ist.

4. Nach § 52 Abs. 1 StGB ist auf eine Strafe zu erkennen. Die Einzelstrafen müssen deshalb entfallen, jedoch kann die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als eine einzige Tat eine andere - noch mildere - Strafe verhängt hätte. Es hat die Strafe durch "straffen Zusammenzug" der Einzelstrafen und unter Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Einzelverkäufe gebildet. Das Handlungsunrecht des Angeklagten hat es nur einheitlich beurteilt und für sein Erfolgsunrecht den Gesamtschaden herangezogen.

5. Die weitergehende Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993389

wistra 1996, 260

NStZ-RR 1996, 227

StV 1996, 604

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