Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 28.09.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es – entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) – nicht auf das Vorliegen von Arglosigkeit bei einem späteren Handlungsabschnitt an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs – hier: Schlagausholen hinter dem Rücken der Ehefrau (UA S. 10) – arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17).
Unterschriften
Winkler, Miebach, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2552214 |
NStZ-RR 2007, 175 |
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