Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2018 am 2. August 2018 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Rz. 2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich spätestens 2013 der Jabhat al-Nusra angeschlossen und sich für diese mitgliedschaftlich betätigt, indem er in der Stadt Tabqa (Syrien), die von der Jabhat al-Nusra zusammen mit anderen aufständischen Vereinigungen am 10. Februar 2013 erobert worden war, als Leiter der Sharia-Polizei tätig geworden sei und auch nach der Eroberung von Tabqa an Kampfhandlungen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe. Im November 2013 habe er sich an den Kämpfen um ein Munitionslager des syrischen Regimes in der Nähe der Stadt Mahin beteiligt. Bei diesen Kampfeinsätzen habe er in zumindest zwei Fällen ein Schnellfeuergewehr der Marke Kalaschnikow geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben. Dadurch habe er sich in drei Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, und davon in zwei Fällen die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, strafbar gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. d Kriegswaffenliste).
Rz. 3
Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 2. Januar 2019 Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Der zuständige Strafsenat hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
Rz. 5
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2018 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.
Rz. 6
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
Rz. 7
aa) Die „Jabhat al-Nusra” („Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham” [Hilfsfront für das Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation „Islamischer Staat im Irak” (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien” (ISIG) verkündete. Al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.
Rz. 8
Gemäß einer Videoverlautbarung al-Jawlanis vom 28. Juli 2016 benannte sich die Jabhat al-Nusra um in „Jabhat Fath al-Sham” (Front zur Eroberung Großsyriens) und löste sich einvernehmlich von der Kern-al-Qaida. Im Januar 2017 schloss sich die Jabhat Fath al-Sham wiederum mit anderen jihadistischen Gruppierungen zu dem Bündnis „Hai'a Tahrir al-Sham” (Vereinigung zur Befreiung Großsyriens) zusammen. In diesem al-Qaida-nahen Bündnis, dessen militärische Führung al-Jawlani übernahm, soll die Vereinigung vollständig aufgegangen sein.
Rz. 9
Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die „Befreiung” des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.
Rz. 10
Die Jabhat al-Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer al-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte „Sharia-Komitees” in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von „Korrespondenten” in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.
Rz. 11
bb) Der Angeklagte schloss sich spätestens 2013 – nach der Anklageschrift sogar Ende 2012 – der Jabhat al-Nusra an. Diese eroberte im Februar 2013 im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges zusammen mit anderen oppositionellen Vereinigungen die Stadt Tabqa. Unmittelbar hiernach richtete die Jabhat al-Nusra ein Sharia-Gericht ein, dem unmittelbar eine Sharia-Polizei unterstand, die sich aus Mitgliedern verschiedener bewaffneter Gruppen zusammensetzte. Diese führte die Befehle der Sharia-Richter aus und war unter anderem für die Absicherung öffentlicher Auspeitschungen, die Verhaftung von Personen und die Ahndung von Diebstählen zuständig. Die „Polizisten” fuhren regelmäßig – bewaffnet mit Schnellfeuergewehren der Marke Kalaschnikow – Streife durch die Stadt Tabqa und Umgebung. Der Angeschuldigte leitete diese Sharia-Polizei, wobei er auch mit der Bewachung des bei der Eroberung von Tabqa eingenommenen, strategisch wichtigen Euphrat-Staudammes und des Krankenhauses von Tabqa befasst war. Darüber hinaus nahm er im Jahr 2013 auch wiederholt für die Jabhat al-Nusra an Kampfhandlungen gegen syrische Regierungssoldaten teil, so im November 2013 an den Kämpfen zur Eroberung eines Waffendepots der syrischen Regierungstruppen bei der Stadt Mahin. Bei diesen Kampfhandlungen führte der Angeschuldigte zumindest in zwei Fällen ein Schnellfeuergewehr AK 47 („Kalaschnikow”).
Rz. 12
b) Der Angeschuldigte, der sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäußert hat, ist der vorstehenden Tat dringend verdächtig.
Rz. 13
aa) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra ergibt sich der dringende Tatverdacht aus Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes, die in einem Auswertungsbericht von KOK W. vom Oktober 2014 niedergelegt sind und sich zudem in zahlreichen Behördenzeugnissen des Amtes finden, sowie einer Reihe von Gutachten des Sachverständigen Dr. S..
Rz. 14
bb) Der dringende Tatverdacht bezüglich des Anschlusses des Angeschuldigten an die Jabhat al-Nusra und der oben genannten für die Vereinigung geleisteten Beteiligungshandlungen folgen insbesondere aus den Aussagen mehrerer Zeugen, die die Aktivitäten des Angeschuldigten in Syrien beobachtet und ihn in Deutschland wiedererkannt haben, sowie aus Bild- und Videodateien, die teilweise von den Zeugen übergeben, teilweise aber auch von den Ermittlungsbehörden im Internet gesichtet worden sind. Insbesondere die Zeugen R., A., … I., Al., Alh., Alg. und K. kennen den Angeschuldigten, der sich … H. nannte, in Syrien als Mitglied der Jabhat al-Nusra. Dort habe er mit Führungspersonen der Vereinigung verkehrt und selbst in dieser eine wichtige Stellung eingenommen. Die Zeugen A., Alg., Alh. und K. haben über die Tätigkeit des Angeschuldigten als Leiter der Sharia-Polizei berichtet, die sich zwar aus Mitgliedern verschiedener bewaffneter Gruppen zusammensetzte, aber dem allein von der Jabhat al-Nusra besetzten Sharia-Gericht unterstand. Auch zu der Teilnahme des Angeschuldigten an Kampfhandlungen haben die Zeugen Aussagen machen können. Dies gilt zunächst für die bereits im Haftbefehl genannte Beteiligung an der Schlacht um das Munitionsdepot. Aber auch hinsichtlich seiner Beteiligung an einer militärischen Aktion zur Befreiung von Gefangenen in Aleppo, die in der Anklage aufgeführt ist, besteht aufgrund der Angaben des Zeugen Al. ebenfalls ein dringender Tatverdacht. Zudem existieren jedenfalls zwei Aufnahmen, die den Angeschuldigten im Tarnanzug mit einem Schnellfeuergewehr des Modells AK 47 („Kalaschnikow”) bewaffnet zeigen.
Rz. 15
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts, insbesondere dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, Bezug genommen.
Rz. 16
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in drei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG).
Rz. 17
aa) Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB dringend verdächtig, indem er der Jabhat al-Nusra beitrat und Betätigungsakte für diese ausführte. Darauf, inwieweit neben § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die weitere Zielsetzung des § 129a Abs. 2 Nr. 4 StGB zurückzugreifen ist, kommt es vorliegend nicht an.
Rz. 18
bb) Der Angeschuldigte ist zudem dringend verdächtigt, zumindest in zwei Fällen tateinheitlich die Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung beruhte. Denn jedenfalls in zwei Fällen ist er mit einem Schnellfeuergewehr AK 47 aufgetreten, wobei dringende Gründe dafür sprechen, dass dies im Zusammenhang mit Kampfhandlungen für die Vereinigung stand. Dadurch beteiligte er sich an der terroristischen Vereinigung und verstieß gleichzeitig gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG, weil die Kalaschnikow ein vollautomatisches Sturmgewehr und damit eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKG i.V.m. Anlage (Kriegswaffenliste) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – AK 35 u. 36/17, juris Rn. 34).
Rz. 19
Diese beiden Taten stehen zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 – StB 9/17, juris Rn. 23).
Rz. 20
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar.
Rz. 21
Die Anwendbarkeit des § 129b StGB ergibt sich aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, denn der Angeschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf (siehe dazu näher BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Für § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Besitz von Waffen ist nach § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011 und der Besitz einer Waffe zu dem Zweck, damit einen Terrorakt zu begehen, gemäß § 5 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 mit Strafe bedroht. Ein Auslieferungsverkehr mit Syrien findet derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – AK 31/17, juris Rn. 21).
Rz. 22
e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich der Jabhat al-Nusra vor.
Rz. 23
2. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Zudem ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte lebt zwar mit seiner Familie in Deutschland. Doch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Angeschuldigte, der erst Ende 2015 nach Deutschland eingereist ist und lediglich über subsidiären Schutz verfügt, hier bereits sozial und beruflich eingebunden wäre. Er hat in der Vergangenheit nicht nur in Syrien, sondern auch im Libanon und in der Türkei gelebt, was seine Mobilität verdeutlicht. Die mit der Familie erfolgte Ausreise aus Syrien spricht dafür, dass die Frau des Angeschuldigten – die beiden Kinder sind noch klein – durchaus bereit wäre, ihm auch bei einer erneuten Flucht zu folgen. Somit ist anzunehmen, dass sich der Angeschuldigte eher dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird.
Rz. 24
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind insbesondere im September und Oktober, aber auch noch im Dezember 2018 zahlreiche Zeugen vernommen worden. Die bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeschuldigten am 2. August 2018 sichergestellten Asservate sind ausgewertet worden. Der Generalbundesanwalt hat das Ermittlungsverfahren mittlerweile abgeschlossen und unter dem 2. Januar 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Dort ist noch am Tag des Eingangs der Akte, am 7. Januar 2019, die Übersetzung der Anklage in Auftrag gegeben und eine Erklärungsfrist von drei Wochen verfügt worden. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung hat der Strafsenat noch nicht entschieden.
Rz. 25
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Rz. 26
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Berg
Fundstellen
Dokument-Index HI13007073 |