Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 10.11.1995)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. November 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Siegburg hat ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte, das von der Verfügungsklägerin bewohnte Hausgrundstück in L. zu betreten und diese zu bedrohen. In der auf Widerspruch anberaumten mündlichen Verhandlung, zu der beide Parteien erschienen waren, stellte die Verfügungsklägerin auf Hinweis des Gerichts vorsorglich den Antrag, den Rechtsstreit, gegebenenfalls teilweise, an das zuständige Familiengericht zu verweisen. Das Gericht trennte das das Betretungsverbot betreffende Verfahren ab, hob insoweit durch Urteil vom 10. November 1995 die erlassene einstweilige Verfügung auf und gab den abgetrennten Verfahrensteil „gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, 281 ZPO analog, 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsVO” an das Amtsgericht Bielefeld „zum Az. 34 F 702/95” ab. Bei diesem Gericht, geführt unter dem angegebenen Aktenzeichen, hatte die Verfügungsklägerin am 30. Mai 1995 Prozeßkostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren beantragt; der Antrag war bereits durch Beschluß vom 19. Juli 1995 zurückgewiesen worden. Durch Beschluß vom 6. Februar 1996 erklärte sich das Amtsgericht Bielefeld hinsichtlich des an ihn abgegebenen Verfahrensteils für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Amtsgericht Siegburg ist, wie die Anführung des § 621 Abs. 3 ZPO zeigt, bei seiner Abgabeentscheidung davon ausgegangen, daß beim Amtsgericht Bielefeld zwischen den Parteien das Ehescheidungsverfahren rechtshängig sei. Diese Annahme traf nicht zu, weil das von der Verfügungsklägerin bei diesem Gericht betriebene Prozeßkostenhilfeverfahren, das zudem im Zeitpunkt der Abgabe bereits abgeschlossen war, schon keine Anhängigkeit der Ehesache bewirkte (vgl. Zöller/Philippi ZPO 90. Aufl. § 621 Rdn. 86; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 621 Rdn. 38). Zwar war dem Prozeßkostenhilfegesuch ein Scheidungsantrag beigefügt, aber auf diesen wurde nur zur Begründung der Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) verwiesen (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 117 Rdn. 8).

Die Abgabe ist für das Amtsgericht Bielefeld nicht bindend. Allgemein gilt für den Umfang der Bindungswirkung gemäß §§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsVO, daß eine Entscheidung nur insoweit bindend ist, als sie nach ihrem objektiven Gehalt binden will (vgl. BAG NJW 1993, 1878, 1879 m.w.N.). Vorliegend war die Abgabe den Umständen nach nur unter der Voraussetzung gewollt, daß beim Amtsgericht Bielefeld tatsächlich das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien schwebe. Mit Recht hat somit das Amtsgericht Bielefeld die Übernahme der Sache abgelehnt.

Da hier die Abgabe durch Urteil ausgesprochen wurde und nach dem Gesetzeswortlaut den abgetrennten Verfahrensteil beim Amtsgericht Bielefeld anhängig gemacht hat, erscheint es zweckmäßig, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an das zuständige Amtsgericht Siegburg zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1995, 534).

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Hahne, Gerber, Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Blumenröhr

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683290

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