Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 18.09.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf 1,– Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).

Rz. 2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Rz. 3

Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2419997

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