Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 07.12.2009)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2010: Die Verfahrenskosten bemessen sich anhand der abgeurteilten, nicht der eingestellten Tatvorwürfe. Die getroffene Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist angemessen; ihr Ergebnis bestimmt hier den Streitwert.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2420056

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?