Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 20.09.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schaal, Schneider, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2952698

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