Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 20.09.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Unterschriften
Basdorf, Raum, Schaal, Schneider, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2952698 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen