Leitsatz (amtlich)
Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).
Normenkette
VersAusglG §§ 5, 10
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 31.08.2011; Aktenzeichen 20 UF 263/11) |
AG Dresden (Entscheidung vom 20.12.2010; Aktenzeichen 300 F 1537/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Dresden vom 31.8.2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer 8) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30.4.2010, nach dem Satzungsstand vom 1.9.2009 übertragen."
Beschwerdewert: 1.230 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den am 27.5.2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das FamG die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es u.a. das bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gem. § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde hat das OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung, mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt.
II.
Rz. 2
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 3
1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 4
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich sei der Punktwert des Versorgungsanrechts und nicht der Monatsbetrag in Euro anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des Altersruhegelds. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der Sächsischen Ärzteversorgung die zugrunde liegenden Punkte ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt" werde. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrunde liege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe einer späteren Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der Dynamik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das OLG hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des Versorgungsanrechts geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen hat.
Rz. 6
a) Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind.
Rz. 7
Gemäß § 10 VersAusglG überträgt das FamG für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insb. als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT-Drucks. 16/10144, 49).
Rz. 8
Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.
Rz. 9
Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem FamG einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144, 49). Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen.
Rz. 10
Zu Unrecht hat das OLG daher "monatliche Punktwerte" übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926 Punktwerte, so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind.
Rz. 11
Auch ist der weiter aufgenommene Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das OLG nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 EUR hinweist.
Rz. 12
b) Das OLG hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.
Rz. 13
Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwaigen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind (vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 28, 30).
Rz. 14
Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
Rz. 15
c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).
Fundstellen
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 1545 |
FuR 2012, 600 |
NJW-RR 2012, 1217 |
JZ 2012, 608 |
MDR 2012, 1041 |
FamRB 2012, 306 |
NJW-Spezial 2012, 613 |