Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 16.02.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend:
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland dadurch unterstützt, dass er dem Mitangeklagten Z. vor Antritt von dessen Fahrt in die Niederlande den ersten Teil des Kurierlohnes in bar übergeben habe, wird durch eine nach revisionsrechtlichem Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, der Angeklagte sei in die Hintergründe der Tat eingeweiht gewesen und u.a. darauf abgestellt, er habe gewusst, dass seine Ehefrau in größerem Umfang mit Drogen handelte sowie dabei mit Z. zusammenarbeitete, der Angeklagte und Z. seien befreundet gewesen und der übergebene Geldbetrag sei für eine Kurierfahrt innerhalb Deutschlands zu hoch gewesen. Damit hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf tragfähige Indizien gestützt und aus diesen mögliche Schlüsse gezogen.
Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagten nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276). Dies hat auf den Schuldspruch keinen Einfluss; denn der Angeklagte verwirklichte die Voraussetzungen der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB bereits durch die Übergabe des Teils des Kurierlohnes an Z.. Auch die Strafzumessung hat im Ergebnis Bestand. Die Strafkammer durfte die Tätigkeit des Angeklagten nach der Sicherstellung jedenfalls nach § 46 Abs. 2 StGB als Nachtatverhalten, das Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat und auf deren Unrechtsgehalt zulässt, strafschärfend gewichten. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, hätte es diese Überlegung angestellt, anstatt anzunehmen, der Angeklagte habe erneut den Betäubungsmittelhandel seiner Ehefrau in für sich genommen strafbarer Weise unterstützt.
Unterschriften
Becker, Schäfer, Spaniol, RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker, Hoch
Fundstellen
Dokument-Index HI10966311 |