Leitsatz (amtlich)
Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.01.2014; Aktenzeichen 2 U 128/13) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.04.2013; Aktenzeichen 2-23 O 274/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 3.1.2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 48.964 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte, der das Berufungsurteil am 9.1.2014 zugestellt wurde, am 24.2.2014 nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. BGH Beschl. v. 20.5.2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rz. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger FamFG 5. Aufl., § 394 Rz. 64 m.w.N.). Dass bei der Beklagten noch ein Vermögenswert vorhanden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.7.2012 - III ZR 116/11, MDR 2012, 1176 Rz. 27 f.), behaupten die Parteien selbst nicht.
Rz. 2
Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt - im Gegensatz zum Wegfall der Parteifähigkeit während des Berufungsverfahrens (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238) - zur Unzulässigkeit (allein) der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn es der Beschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. Krüger in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 544 Rz. 2; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [Stand: 1.3.2016] § 544 Rz. 24; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 544 Rz. 5).
Fundstellen
Haufe-Index 9694802 |
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