Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 01.11.2011; Aktenzeichen 2 AR 206/13) |
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 bewilligten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Verurteilte befand sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 in der JVA Hannover. Mit Beschluss vom 1. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus.
Rz. 2
Am 21. Januar 2013 teilte der Bewährungshelfer der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover mit, dass sich die Verurteilte seit dem 17. Januar 2013 in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim in Untersuchungshaft befand. Am 28. Januar 2013 übersandte die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer die neue Anklageschrift, aufgrund derer die Verurteilte am 11. April 2013 vom Amtsgericht Hannover rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde; daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Rz. 3
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta halten sich jeweils für unzuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
Rz. 5
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen.
Die mit der Aufnahme der Angeklagten in die JVA Hannover zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover blieb nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bestehen. Sie besteht für die Entscheidung über einen Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta übergegangen. Als die in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle BGH Beschl. v. 8. September 1978 – 2 ARs 289/78 – BGHSt 28, 135; KK-StPO/Appl 6. Aufl. § 462a Rn. 14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hannover am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover nämlich bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 – 2 ARs 174/81 – BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 – 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 18). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12 – NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 – 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 – 2 ARs 424/09 – BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.). Beide Mitteilungen gaben Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (BGH aaO.; KK-StPO/Appl aaO.).”
Rz. 6
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Fischer, Appl, Krehl, Ott, Zeng
Fundstellen
Haufe-Index 5422934 |
NStZ-RR 2013, 389 |
NStZ-RR 2013, 5 |