Leitsatz (amtlich)
Zu einer Gehörsverletzung wegen Nichterwägen von neuem Vortrag in der Berufungsinstanz.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen I-7 U 68/16) |
LG Bochum (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen I-2 O 143/14) |
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamm vom 9.2.2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin
a) die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich seines Antrags auf Zahlung eines 70.000 EUR übersteigenden weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen im Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum vom 4.8.2016 zurückgewiesen worden ist,
b) auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum in Bezug auf das Schmerzensgeld abgeändert und die Klage insoweit hinsichtlich eines 10.000 EUR übersteigenden weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen abgewiesen worden ist,
c) auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgeändert und die Klage hinsichtlich 2.217,45 EUR übersteigender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamm zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 2
Im Februar 2007 verunglückte der Kläger mit seinem Motorrad bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkws voll einstandspflichtig sind. Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverletzungen, Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels, frontale Kontusionsblutungen und multiple oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Extremitäten. Im Rahmen der schließlich durchgeführten stationären Rehabilitation wurden ein unfallbedingtes Hirnödem, postkontusionelle kognitive Defizite, eine rechtsbetonte Paraspastik der unteren Extremitäten mit rechtsbetontem neuropathischem Schmerz, eine Anosmie, eine diskrete periphere Läsion des Nervus peroneus rechts und eine Liquorfistel an der Schädelbasis diagnostiziert. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Beklagte zu 2) leistete vorprozessual insgesamt rund 70.000 EUR an den Kläger, wovon 60.000 EUR auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu verrechnen waren.
Rz. 3
Unter anderem mit der Behauptung, er leide infolge des Unfalls u.a. an Gang- und Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und gravierenden Dauerschmerzen, die er nur mit starken Schmerzmitteln auszuhalten vermöge, und infolge der Medikamenteneinnahme bestehe die latente Gefahr, davon abhängig zu werden und hierdurch gravierende gesundheitliche Schädigungen zu erleiden, nimmt der Kläger die Beklagten - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - auf ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 80.000 EUR sowie Ersatz seines Haushaltsführungsschadens i.H.v. 40.113 EUR (I. Instanz) bzw. 52.173 EUR (II. Instanz) und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch.
Rz. 4
Das LG hat dem Kläger - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldantrags ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 EUR, einen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens i.H.v. 40.113 EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.480,44 EUR, jeweils nebst Zinsen, zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Anträge ein weiteres Schmerzensgeld von lediglich 10.000 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von nur 2.217,45 EUR zugesprochen hat; hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die unterbliebene Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Rz. 5
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt insoweit gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Rz. 6
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten gem. § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 BGB einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 70.000 EUR, von denen nach Zahlung von 60.000 EUR ein Betrag von 10.000 EUR noch nicht getilgt sei, sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000 EUR. Ein Anspruch auf Ausgleich des von ihm geltend gemachten Haushaltsführungsschadens stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht u.a. auf die Erwägung gestützt, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden.
Rz. 7
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Rz. 8
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.5.2019 - VI ZR 54/18 Rz. 6 juris). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen in Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht.
Rz. 9
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden, stützt sich auf das bereits erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. F. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht vom 8.8.2017 hat der Kläger allerdings ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit den Begutachtungen verschlechtert. Er habe zweimal in der Woche so starke Kopfschmerzen, dass er handlungsunfähig sei. Er befinde sich ungefähr alle acht Wochen wegen Schmerzen in ärztlicher Behandlung. Die Dosis der Schmerzmedikation sei derzeit auf Novalgin 500 und Tramal 100 + 50 hochgesetzt worden. Außerdem nehme er wegen der Nervenschmerzen zweimal täglich Lyrica (300 mg). Warum das Berufungsgericht seiner Würdigung diese neuen Behauptungen des Klägers nicht zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die im Widerspruch zu den Angaben des Klägers stehenden Annahmen des Berufungsgerichts zur Medikamenteneinnahme lassen damit den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Berufungsgericht im Berufungsurteil - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - auf den Berichterstattervermerk über die Anhörung des Klägers, in dem dessen neuer Vortrag enthalten ist, (pauschal) Bezug nimmt, ändert daran nichts.
Rz. 10
c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des neuen Vortrags und ggf. ergänzender Anhörung des Sachverständigen zum Ergebnis gelangt wäre, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, etwa hinsichtlich einer möglichen Medikamentenabhängigkeit, möglicher Spätschäden oder sonstiger Nebenwirkungen der Medikation, erheblich gravierender als bisher angenommen darstellen, und es deshalb zu einem höheren Schmerzensgeld gelangt wäre.
Rz. 11
3. Das Berufungsgericht hat die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - zutreffend (vgl. nur BGH, Urt. v. 5.12.2017 - VI ZR 24/17 NJW 2018, 935 Rz. 7, m.w.N.) - nach dem Gegenstandswert berechnet, der der berechtigten Schadensersatzforderung in der Hauptsache entspricht. Der dargestellte Gehörsverstoß ist damit auch insoweit entscheidungserheblich, als das Berufungsgericht einen 2.217,45 EUR übersteigenden Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verneint hat.
Rz. 12
4. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
JZ 2019, 858 |
MDR 2020, 57 |
SVR 2020, 3 |