Tenor

Die sofortige Erinnerung des Klägers gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 c RPflegerG) des Bundesgerichtshofes ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG die sofortige Erinnerung statthaft; denn gegen die Entscheidung wäre, wenn sie der Richter erlassen hätte, kein Rechtsmittel gegeben. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß das Erinnerungsschreiben vom 29. Januar 1996 verspätet war, denn die zweiwöchige Erinnerungsfrist wäre nur durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu Recht aufgehoben, denn bei Erlaß seiner Entscheidung war der Kläger länger als drei Monate mit einer Monatsrate in Rückstand (§ 124 Nr. 4 ZPO). Zwischenzeitlich sind zwar weitere Ratenzahlungen erfolgt, der Rückstand hat sich indessen durch den Zeitablauf noch vergrößert.

Ein Anlaß, trotz des Rückstandes von der Aufhebung der Bewilligung abzusehen (zum Ermessen in diesen Fällen vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, § 124 Rdn. 20), besteht nicht. Der Kläger behauptet in seinem Erinnerungsschreiben zwar, er sei nicht mehr in der Lage, die Raten aufzubringen. Angaben, die einen Schluß auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuließen, macht er aber nicht. Zu den Einkünften aus dem übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb teilt er nichts mit. Die Belastung durch eine Kreditaufnahme, auf die er die Erinnerung stützt, gibt er nicht bekannt. Kreditunterlagen hat er nicht vorgelegt. Ebenso fehlen nachvollziehbare Angaben zu den an anderer Stelle angeführten Aufwendungen auf den Betrieb (Anschluß an eine Kläranlage; Ausbetonieren der „Mistlege”). Es ist daher nicht zu erkennen, ob es dem Kläger nicht (mehr) zumutbar ist, die monatlichen Raten von 100 DM aufzubringen.

Unter diesen Voraussetzungen besteht auch kein Anlaß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Rechtspfleger Gelegenheit zu geben, eine Änderung der Ratenhöhe (§ 120 Abs. 4 ZPO) zu prüfen.

 

Unterschriften

Hagen, Lambert-Lang, Tropf, Schneider, Krüger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1128856

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