Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer schriftlichen Abtretungserklärung über eine Grundschuld muß in der Urkunde selbst auch die Person des Abtretungsempfängers bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein. Bloße Ungenauigkeiten schaden allerdings nicht; sie können auch durch Rückgriff auf Umstände außerhalb der Urkunde behoben werden.
Normenkette
BGB § 1154 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 06.06.1996) |
LG Flensburg |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 490.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß der Beklagte Gläubiger der Briefgrundschuld über 490.000 DM geworden ist.
1. Durch die notariell beglaubigte Abtretung vom 15. April 1991 könnte die Firma B. GmbH Immobilienverwaltung (unter der Bezeichnung B. Verwaltungsgesellschaft mbH) Inhaberin der Grundschuld geworden sein (§§ 1154 Abs. 1, 1117 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB), wenn ihr vom Berechtigten – dem Kläger – auch der Grundschuldbrief übergeben wurde. Das wird vom Kläger bestritten. Er behauptet, der Geschäftsführer der Firma … GmbH Immobilienverwaltung habe sich eigenmächtig irgendwann den Besitz an dem Grundschuldbrief verschafft. Es kann offenbleiben, ob diese Behauptung zutrifft. Denn der Beklagte hat die Grundschuld von der Firma B. GmbH Immobilienverwaltung jedenfalls durch die schriftliche Abtretung vom 15. Juli 1991 gutgläubig erworben, selbst wenn die Zedentin zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin der Grundschuld und ohne Berechtigung Besitzerin des Grundschuldbriefes war (§§ 1155, 892 BGB). Die Zedentin war durch die öffentlich beglaubigte Abtretung vom 15. April 1991 nach § 1155 BGB legitimiert. Sie war auch im Besitz des Grundschuldbriefes. Dieser wurde dem Beklagten am gleichen Tage übergeben. Selbst wenn der Geschäftsführer der Zedentin den Grundschuldbrief eigenmächtig an sich gebracht haben sollte, hinderte dies einen gutgläubigen Erwerb nach § 1155 BGB nicht. Die Rechtmäßigkeit des Briefbesitzes seines Vormannes braucht der gutgläubige Erwerber nicht nachzuprüfen (RGZ 93, 41, 43).
2. Dem gutgläubigen Erwerb steht nicht entgegen, daß die Firma B. GmbH Immobilienverwaltung in der notariellen beglaubigten Abtretung vom 15. April 1991 unzutreffend als B. Verwaltungsgesellschaft mbH bezeichnet wurde. Darin ist nicht – wie das Berufungsgericht meint – die Bezeichnung einer nicht existenten Gesellschaft zu sehen.
Für die Abtretungserklärung nach § 1154 BGB gelten allerdings wegen ihrer dinglichen Rechtsnatur und als Anknüpfungspunkt für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs besondere Grundsätze: Sie muß im Fall ihrer öffentlichen Beglaubigung geeignet sein, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu ersetzen (§ 1155 Satz 1 BGB). Das Gläubigerrecht des Briefbesitzers muß sich aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlichen beglaubigten Abtretungserklärungen ergeben. Dies ist nur dann möglich, wenn auch die jeweiligen Abtretungsempfänger in der Urkunde selbst bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sind (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 – V ZR 128/88, NJW 1989, 3151, 3152). Das bedeutet jedoch nicht, daß jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärung führt. Zur Behebung solcher bloßen Ungenauigkeiten kann auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (BGH a.a.O.; BGH, Beschluß vom 29. Mai 1952 – IV ZB 30/52, LM § 6 40. DVO/UmstG).
So liegt es hier. Die Bezeichnung der Bautract GmbH Immobilienverwaltung als Bautract Verwaltungsgesellschaft mbH stellt sich nach den Gesamtumständen als reine Nachlässigkeit bei der Bezeichnung dar, die Zweifel an der Person des Abtretungsempfängers nicht begründet. Das erste – durch die ungebräuchliche Buchstabenkombination stark individualisierende – Wort „B.” ist zutreffend wiedergegeben. Sachlich richtig ist auch die Bezeichnung als Verwaltungsgesellschaft in der Form einer GmbH. Zwischen den Parteien ist schließlich unstreitig, daß mit der ungenauen Bezeichnung stets die B. GmbH Immobilienverwaltung gemeint war und es am Sitz der B. keine andere Gesellschaft mit der in der Urkunde genannten Bezeichnung oder einem ähnlichen Namen gab.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder, Dr. Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 1825796 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1997, 678 |
MDR 1997, 542 |
Rpfleger 1997, 255 |
ZBB 1997, 180 |