Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 08.05.2002) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- soweit der Angeklagte wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld verurteilt wurde;
- im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen des Falschgelddelikts Erfolg.
1. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 147 Abs. 1 und 2, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zugrunde liegen, hatte der anderweitig abgeurteilte … O. dem Angeklagten erzählt, daß er über eine erhebliche Menge an Falschgeld verfüge, und ihm 5 % des Kaufpreises als Provision für den Fall versprochen, daß er einen Käufer für das Falschgeld finde. Daraufhin bot der Angeklagte das Falschgeld dem „K.” – einer Vertrauensperson der Polizei – an, führte mit diesem Verhandlungen über den Verkauf des Geldes und nahm in der Folge als Vermittler Kontakt zu O. auf. Zu einem direkten Kontakt zwischen „K.” und O. kam es nicht. Vielmehr wurde dieser vor Abwicklung des geplanten Falschgeldgeschäftes festgenommen.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach des versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, daß er im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt hat.
Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu verfahren (BGH NStZ 1986, 548 m. w. N.). Ein Versuch des Inverkehrbringens kommt daher erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe einmünden sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld an bzw. führt er mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum Inverkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener Verfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle der Annahme seines Angebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die Übergabe des Geldes tatsächlich unmittelbar vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im Gewahrsam eines Dritten, von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer beschafft werden müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung selbst durchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dem potentiellen Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von Falschgeld (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. August 1980 – 1 StR 376/80 –, insoweit in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen Verhandlungen – erst – dann, wenn die Fahrt mit den gefälschten Wertpapieren – § 151 StGB – zum vereinbarten Übergabeort angetreten wird).
So ist es hier. Der Angeklagte führte zwar in D. aufgrund seiner Provisionsabrede mit O. Verkaufsverhandlungen über das Falschgeld mit „K.”. Gewahrsam an oder Verfügungsgewalt über das angebotene Falschgeld hatte er indessen nicht. Dieses befand sich vielmehr in der Wohnung des O. in Dü., der allein über dessen Verwendung bestimmte. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte durch seine Verhandlungen mit „K.” einer- und O. andererseits noch nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen des Falschgelds angesetzt.
Das Urteil des Landgerichts hat daher in diesem Punkt keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich, daß die Rüge der Revision, das Landgericht habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint, schon deswegen ins Leere geht, weil § 29 BtMG einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsieht.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wird zu beachten sein, daß die schwererwiegenden Straftaten des Angeklagten in den Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines Mehrfamilienhauses finanziell übernommen hatte und – auch durch den Betrieb von zwei Gaststätten neben seiner Tätigkeit als Energieelektroniker – bestrebt war, seine Kreditverbindlichkeiten zu erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und der Gaststätten könnte insoweit eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen des Angeklagten eingetreten sein.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann im übrigen nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden (s. UA S. 16), der Angeklagte werde durch die Strafverbüßung nicht unangemessen hart getroffen, weil er mit der Einweisung in den offenen Vollzug rechnen könne.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 2558974 |
wistra 2003, 177 |
Kriminalistik 2004, 198 |
StV 2003, 331 |
StraFo 2003, 212 |