Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 203 Js 2736/19 2 KLs) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 5. September 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in Privatwohnungen in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Privatwohnungen in fünf Fällen, Diebstahls in sieben Fällen sowie versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Rz. 2
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
Rz. 4
Insoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Dezember 2019 näher aus:
„1. Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (Senat, Beschl. v. 20. September 2017 – 1 StR 348/17, BeckRS 2017, 133973 Rn. 9 mwN). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, BeckRS 2017, 110736 Rn. 9; Urteil vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15, BeckRS 2015, 19640 Rn. 7). Eine solche soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17, juris Rn. 7). Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18, juris Rn. 12 mwN). Das Vorliegen eines Hangs setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, aaO).
2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte eine intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, und die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten hierauf zurückgehen. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte ab Ende 2014/Anfang 2015, Amphetamin zu konsumieren (UA S. 6). Gelegentlich konsumierte er auch Kokain. Um die aufputschende Wirkung des eingenommenen Amphetamins abzumildern und schlafen zu können, rauchte er zusätzlich Marihuana und Haschisch. Den Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere von Amphetamin, setzte er bis zu seiner Verhaftung am 24. Februar 2019 fort, wobei es immer wieder auch zu Abstinenzzeiten kam, etwa wenn seine Kinder zu Besuch bei ihm waren. Der Angeklagte stand jedenfalls bei Begehung der Taten zu 1., 16. und 17. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln in Form von Amphetamin und Cannabis (UA S. 23) und hat sämtliche Taten zumindest auch zu dem Zweck begangen, dadurch seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren und daraus resultierende Schulden zu begleichen (UA S. 21). Vor diesem Hintergrund kann auch eine soziale Gefährlichkeit als Folge des langjährigen Missbrauchs von Betäubungsmitteln nicht ohne nähere Begründung verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17, juris Rn. 5).
3. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist auch nicht zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB (symptomatischer Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) nicht erfüllt sind. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem Konsumverhalten wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung nahegelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 1 StR 410/17, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4). Zudem heißt es im Urteil, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums Therapiebereitschaft zeigt und in der Haft bereits erste Schritte unternommen hat, um eine Drogenentwöhnungstherapie zu absolvieren (UA S. 30), was für eine konkrete Erfolgsaussicht einer Therapiemaßnahme gemäß § 64 StGB spricht.
4. Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene – und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende – Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 StR 251/11 juris Rn. 6 mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
5. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB wird das Landgericht einen Sachverständigen hinzuzuziehen haben (§ 246a StPO).”
Rz. 5
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Rz. 6
Die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt eine neue Überprüfung der Maßregelvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Strafausspruch hat Bestand. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung einer Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Unterschriften
Raum, Cirener, Fischer, Bär, Pernice
Fundstellen
Dokument-Index HI13702221 |