Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Berufungsbegründung. Bezug auf einen von zwei klageabweisenden Gründe. Rechtliche Auswirkung auf den anderen Abweisungsgrund. Bezeichnung des Rechtsfehlers. Entscheidungserheblichkeit. Tätigwerden des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
a) Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt.
b) Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Begründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des OLG Rostock vom 28.8.2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.136,70 EUR.
Gründe
I.
[1] Mit notariellem Vertrag vom 25.5.2004 kaufte die Klägerin von den Beklagten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in P. unter Ausschluss der Gewährleistung. Zur Entsorgung des Wohnhauses diente eine Kleinkläranlage, deren Errichtung zwar genehmigt, die aber von der zuständigen Wasserbehörde nicht abgenommen worden war.
[2] Die Behörde erließ nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin einen Verwaltungsakt, in dem sie der Klägerin die Neuherstellung der Kleinkläranlage aufgab. Die Klägerin kam dieser Verfügung der Behörde nach.
[3] Sie hat von den Beklagten die dadurch entstandenen Kosten als Schadensersatz verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen; das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des OLG und auf ihre Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentscheidung erreichen.
II.
[4] Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei.
[5] Da die die Klage abweisende Entscheidung des LG auf zwei selbständige Erwägungen gestützt worden sei, von denen jede für sich die Entscheidung trage, hätte die Berufungsbegründung jeden dieser Gründe angreifen müssen. Das sei nicht geschehen. Die Entscheidung des LG beruhe auch auf der Erwägung, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe und daher von diesen keinen Schadensersatz verlangen könne. Die Klägerin habe hingegen nur die Ausführungen des LG zu der von diesem nicht festgestellten Arglist der Beklagten angegriffen, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Erwägungen des LG zur Klageabweisung wegen Fehlens einer Aufforderung zur Nachbesserung unzutreffend seien.
III.
[6] Das Rechtsmittel hat Erfolg.
[7] 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. Eine Rechtsbeschwerde gegen den eine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist allerdings nur dann zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt (BGHZ 155, 21, 22).
[8] Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier daraus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295 = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZR 328/03, BGHReport 2005, 188 = MDR 2005, 228 = NJW 2005, 153). Solche Folgen haben Entscheidungen, bei denen die Vorinstanz bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 295 = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZR 328/03, BGHReport 2005, 188 = MDR 2005, 228 = NJW 2005, 153).
[9] Ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren korrigiert werden muss, ergibt sich dann, wenn Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regeln, fehlerhaft ausgelegt werden, so dass dadurch der Zugang zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift der Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise verkürzt wird (BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvR 1324/90, BVerfGE 84, 366, 369; Beschl. v. 25.7.2005 - 1 BvR 2419/03 und 1 BvR 2420/03, zitiert nach juris). Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch.
[10] 2. Eine derartiger Verfahrensfehler liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, wonach der Berufungskläger verpflichtet ist, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, die Anforderungen an die rechtlichen Ausführungen überspannt.
[11] a) Allerdings ist das Berufungsgericht - wie auch von der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumt - bei der Auslegung der Norm von einem rechtlich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Hat das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein Rechtsmittel unzulässig (BGH v. 25.11.1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171 = MDR 2000, 291; BGH, Beschl. v. 10.1.1996 - IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 18.6.1998 - IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114 = NJW 1998, 3126). Die Neugestaltung des Rechts der Berufung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) hat an diesen Anforderungen nichts geändert (BGH, Beschl. v. 14.3.2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793; Beschl. v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285).
[12] b) § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Berufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt. v. 5.10.1983 - VIII ZR 224/82, MDR 1984, 310 = NJW 1984, 177, 178; Urt. v. 8.4.1991 - II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, MDR 2002, 535 = BGHReport 2002, 167 = NJW 2002, 682, 683). Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt.
[13] So ist es hier. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Angriffe der Berufung gegen die vom LG verneinte Arglist der Beklagten den Anforderungen an deren ordnungsgemäße Begründung genügen, weil die Klägerin Schadensersatz hätte verlangen können, ohne den Beklagten noch unter Fristsetzung eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben zu müssen, wenn den Beklagten ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last gelegt werden müsste.
[14] aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat (BGH v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 221 = BGHReport 2005, 749 m. Anm. Luckey = MDR 2005, 673; BGH, Urt. v. 22.6.2005 - VIII ZR 1/05, BGHReport 2005, 1576 = MDR 2006, 141, 142; Urt. v. 7.12.2005 - VIII ZR 126/05, MDR 2006, 679 = BGHReport 2006, 481 = NJW 2006, 988, 989). Kommt der Käufer dem nicht nach, steht ihm gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst vorgenommenen Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht zu (BGH, a.a.O.).
[15] Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer Arglist zur Last fällt. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so hat er selbst die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (Senat, Beschl. v. 14.12.2006 - V ZR 249/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
[16] bb) Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist zwar erst nach dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ergangen. Der Senat ist indes einer auch bereits zuvor ganz überwiegend im Schrifttum (vgl. AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rz. 42 und § 323 Rz. 28; AnwKomm-BGB/Büdenbender § 440 Rz. 18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rz. 23; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 440 Rz. 37; Westermann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 440 Rz. 8; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rz. 3; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rz. 521; KK-Schuldrecht/Willingmann/Hirse, § 281 Rz. 16 und § 323 Rz. 17; KK-Schuldrecht/Tonner/Crellwitz § 440 Rz. 16; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 440 Rz. 8; PWW/Schmidt, BGB, § 440 Rz. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 440 Rz. 22; Schur, ZGS 2002, 243, 248; differenzierend Lorenz, NJW 2004, 26 f.; ders., NJW 2006, 1925, 1927; Ernst in MünchKomm/BGB, § 281 Rz. 60 und § 323 Rz. 130) und auch von vielen, wenn auch nicht von allen Instanzgerichten vertretenen Rechtsauffassung beigetreten (LG Köln, Urt. v. 30.8.2005 - 5 O 479/04, Rz. 25, zitiert nach juris; LG Bonn v. 30.10.2003 - 10 O 27/03, NJW 2004, 74, 75; differenzierend: OLG Celle v. 10.2.2005 - 8 U 146/04, OLGReport Celle 2005, 185, 186; a.A. LG Berlin, Urt. v. 1.2.2005 - 5 O 176/04, Rz. 161, zitiert nach juris).
[17] Die herrschende Auffassung im Schrifttum und die veröffentlichte Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage des allgemeinen Kaufrechts hat ein Gericht jedoch auch dann zu beachten, wenn die streitige Rechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist. Ein Berufungsgericht muss daher bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Begründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger in der Begründung hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat. Ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag des Rechtsmittelführers, dass nach einem in der Literatur und Rechtsprechung verbreitet anzutreffenden Standpunkt die Folge ist, dass beide Begründungselemente des angegriffenen Urteils in Frage gestellt werden, so genügen diese Ausführungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung.
[18] Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1721795 |
NJW 2007, 1534 |
BGHR 2007, 666 |
FamRZ 2007, 904 |
AnwBl 2007, 460 |
MDR 2007, 903 |
NJ 2007, 413 |
NZBau 2007, 375 |