Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 25.01.2024; Aktenzeichen V ZA 10/23)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.10.2023; Aktenzeichen 6 U 210/22)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.12.2022; Aktenzeichen 2-13 O 150/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Senat habe ihr Vorbringen in der Antragsschrift nicht richtig verstanden, wie der Hinweis auf das nicht einschlägige Senatsurteil vom 12. April 2013 (V ZR 266/11, NJW 2013, 2182) belege, und wiederholt ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift. Die Klägerin wendet sich damit lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihr vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.

Brückner     

Göbel     

Malik

Laube     

Schmidt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16234036

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