Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 21.03.2024; Aktenzeichen V ZR 125/23)

KG Berlin (Entscheidung vom 16.05.2023; Aktenzeichen 21 U 65/18)

LG Berlin (Entscheidung vom 23.03.2018; Aktenzeichen 22 O 6/17)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1).

Brückner     

Göbel     

Malik

Laube     

Schmidt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16322213

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