Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 21.06.2018) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 21. Juni 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 7. November 2017 das Urteil im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr erneut die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 3
Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist” und „sich durch die wiederholte Sanktionierung dieser Taten in keiner Weise von der Begehung einer weiteren Tat abhalten” ließ. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt – Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2016 – lediglich einmal strafrechtlich sanktioniert worden, nämlich am 19. Juni 2015 wegen versuchten Diebstahls. Die beiden weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Verurteilungen, die erst nach der hier ausgeurteilten Tat erfolgt sind.
Rz. 4
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten das „Tatmotiv” erschwerend angelastet hat, liegt zudem ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor (zur Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 StGB bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226; Beschluss vom 5. April 2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296). Das Tatmotiv war hier der Wunsch, Geld und Wertsachen zu erbeuten, welches auch den angenommenen Mordmerkmalen Habgier und Ermöglichung einer Straftat zugrunde liegt. Zwar schließt es § 46 Abs. 3 StGB nicht aus, auch die Mordmerkmale selbst der Bewertung daraufhin zu unterziehen, ob sich aus den sie begründenden Tatsachen eine besondere Schuldschwere ergibt (BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 229). Doch muss es sich jeweils um Umstände handeln, die die Grenze zu den Merkmalen überschreiten; denn nur dann sind sie Umstände von Gewicht, welche den Vollzug eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges gebieten können (BGH aaO). Die vom Tatrichter erläuternd herangezogene Erwägung „insbesondere das krasse Missverhältnis der erlangten bzw. erwartbaren Beute” reicht hierfür nicht aus, zumal angesichts der beispielhaften Hervorhebung zu besorgen ist, dass der Tatrichter auch dem Motiv als solches eigenständige Bedeutung beigemessen hat.
Unterschriften
Quentin, Roggenbuck, Bender, Feilcke, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 13041196 |
NStZ-RR 2019, 174 |
StV 2019, 455 |