Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 07.08.2023; Aktenzeichen 9 KLs 38/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. August 2023 wird

a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 2. Tat 1., 5., 6. und 12. der Urteilsgründe von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten abgesehen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 242.585,28 € angeordnet wird und die weiter gehende Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 347.485,28 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Senat hat in den Fällen II. 2. Tat 1., 5., 6. und 12. der Urteilsgründe, in denen womöglich die Anwendung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht käme, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Dies hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Änderung des Einziehungsausspruchs zur Folge, der nur noch die Einziehung des Wertes der Taterträge aus den verbleibenden Fällen der Urteilsgründe in Höhe von 242.585,28 € umfasst.

Rz. 3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat der Schuldspruch wegen Betruges in 18 Fällen Bestand. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Rz. 4

Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen. Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein, d.h. als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen („Stoffgleichheit“; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 341/22 Rn. 25; Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02 Rn. 6; jeweils mwN). Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Angeklagte veräußerte auf Basis täuschungsbedingt zustande gekommener Vertragsverhältnisse mit seinen Auftraggebern deren Boote oder Trailer, um die von ihm vereinnahmten Kaufpreise für eigene Zwecke zu verwenden. Hierbei kam es ihm nach den Urteilsgründen zunächst darauf an, durch entsprechende Vermögensverfügungen seiner Auftraggeber unmittelbaren Besitz an den Verkaufsobjekten zu erlangen. Erst seine Sachherrschaft über diese Gegenstände gestattete ihm, den weiteren Tatplan umzusetzen. Auf die Vermögensvorteile, die mit der täuschungsbedingten Besitzüberlassung zu dem vorgenannten Zweck verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 263 StGB Rn. 313), bezog sich daher als notwendiges Zwischenziel auch die stoffgleiche Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 168; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 250 ff.; Hefendehl in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 263 Rn. 1147).

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Fundstellen

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