Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 20.05.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 – 2 StR 328/03 – m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Bode, Detter, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557817

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