Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Gegenstandswert. Wert der Hauptsache. Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei der Prozesskostenhilfe richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache.

 

Normenkette

ZPO § 115; RVG § 2

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 11.05.2009; Aktenzeichen 12 W 9/09)

LG Potsdam (Entscheidung vom 14.01.2009; Aktenzeichen 12 O 294/08)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/ Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962265

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