Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 05.12.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine „Tischberatung” stattgefunden.
Unterschriften
Schneider, König, Berger, Bellay, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 7954126 |
NStZ-RR 2017, 130 |
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