Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 29.08.2002) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2002 wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet verworfen:
- Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist.
- Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verurteilt wurde oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt wurde.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung der Urteilsformel veranlaßt.
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der Wirtschaftsstrafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter wegen einer Tat des Betrugs in mehreren rechtlich nicht selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweit er als treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den Geschäftsbetrieb der Kapitalanlagefirma eingebunden war. Der Angeklagte wirkte auf vielfältige Weise daran mit, daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren Geldanlagesystems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem Geschäftsführer gewährleistete er die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept entscheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders aufgebaut war. Angesichts dieses – im Vorfeld geleisteten – Tatbeitrages ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an sich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbunden sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 und 2; BGH StV 2000, 196; wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73). Dies hat der Senat im Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht darüber hinaus diejenigen Einzelfälle, in denen feststellbar war, daß der Angeklagte selbst auf Anleger vor Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich selbständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 29; § 263 Täterschaft 2; BGH StV 2002, 73).
Die Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die Strafkammer konnte in 30 Einzelfällen, welche als selbständige Taten angeklagt waren, eine Mitwirkung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier, das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von Tateinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 – 3 StR 437/02).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558832 |
wistra 2003, 342 |
wistra 2003, 384 |