Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessbevollmächtigter: Fristenkalender
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den Fristenkalender ist zur Wahrnehmung der Ausgangskontrolle organisatorisch unerläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Weisung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handakten zu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbare Sicherheit für die Ausgangskontrolle.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 – 7 U 198/00 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 22. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einer Vorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember – jeweils mit dem Stichwort „Berufung” verbunden – angeordnet. Die Akten seien ihm auch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag) die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers noch ausgestanden habe, habe er eine Wiedervorlagefrist als „Direktvorlage” für den 11. Dezember (einen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte gekennzeichnete Sachen müßten im Fristenkalender für Wiedervorlagen notiert und nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz durch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtisch oder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser Frist und zur Direktvorlage am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekommen.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
II.
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen das tatsächliche Ende der Frist im Fristenkalender zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufs vermieden werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 1991 – XI ZB 1/91 – NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 – VI ZB 3/92 – VersR 1992, 1154, 1155; vom 29. April 1998 – XII ZB 140/95 – NJW-RR 1998, 1526, 1527). Fällt das Fristende dabei – wie hier – auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1987 – IVb ZB 39/87 – NJW-RR 1987, 900). Hieran hat es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seine Weisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im Hinblick auf den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur Vorfristen sein. In diesem Sinn hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die für den 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den Fristenkalender vermittelte Eindruck („Fristablauf heute”) eine andere Handhabung nahelegen würde.
2. Das organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht auf Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht – wie die Beschwerde meint – dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Wiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorische Maßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, Direktvorlage der Akte außerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Berufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet nämlich im Rahmen der Ausgangskontrolle eine vergleichbare Sicherheit nicht. Wird das tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmen noch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimmten Fristenkalenders durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeßhandlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten „Fristablauf heute” gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der Fristenkalender büßt damit seine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die Ausgangskontrolle ein. Statt dessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagen gesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der Anlaß der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt die Gefahr hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände (Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung der vom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung zur Wiedervorlage wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsache außer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben mag, läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem Prozeßbevollmächtigten selbst zuzurechnen ist, nicht verneinen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Fundstellen
Haufe-Index 613408 |
BB 2001, 2136 |
DStZ 2001, 836 |
NJW 2001, 2975 |
BGHR 2001, 745 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
VersR 2002, 334 |
MittRKKöln 2001, 337 |
BRAK-Mitt. 2001, 214 |