Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revision rügt, der Angeklagte habe - anders als sein Verteidiger Rechtsanwalt E. - nicht auf die Vernehmung des Zeugen G. verzichtet, bemerkt der Senat ergänzend:

Während in der Revisionsbegründung behauptet ist, der Angeklagte habe zu der Verzichtserklärung von Rechtsanwalt E. geschwiegen, ist in der Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) im Gegensatz hierzu (i.S.d. § 345 Abs. 1 StPO verspätet) behauptet, der Angeklagte habe einem Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich widersprochen.

Damit fehlt es an einem zulässigen Tatsachenvortrag, wie er zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993493

NStZ 1998, 52

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