Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 235.092 DM.

 

Gründe

I.

Der Beklagte wurde vom Landgericht München I zur Zahlung von 235.092 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sein damaliger Prozeßvertreter Rechtsanwalt B. mit einem am 29. Januar 1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Nachdem seine Berufungsbegründung vom 3. Februar 1999 erst am 12. März 1999 als Telefax beim Oberlandesgericht München eingegangen war, reichte Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 19. März 1999 die Berufungsbegründung noch einmal nach und beantragte gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 19. April 1999 zurück. Der Beschluß wurde Rechtsanwalt B. am 27. April 1999 zugestellt.

Mit einem Schriftsatz vom 11. Mai 1999, der am gleichen Tage als Telefax beim Oberlandesgericht München einging, zeigten die Rechtsanwälte S. und Kollegen die Vertretung des Beklagten an und legten gegen den Beschluß vom 19. April 1999 sofortige Beschwerde ein. Am 27. Mai 1999 ging beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom gleichen Tage ein, in dem dieser die Berufung des Beklagten zurücknahm. Mit einem taggleich als Telefax an das Oberlandesgericht übermittelten Schriftsatz vom 28. Mai 1999 wiesen die Rechtsanwälte S. und Kollegen auf das Erlöschen des Mandats des Rechtsanwalts B. hin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO). Ihre Zulässigkeit scheitert auch nicht an mangelndem Rechtsschutzinteresse, weil die von Rechtsanwalt B. am 27. Mai 1999 erklärte Berufungsrücknahme wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam war. Seine Prozeßvollmacht war zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Anzeige der Bestellung der Rechtsanwälte S. und Kollegen erloschen (§ 87 Abs. 1 ZPO). Die erforderliche (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309, 2310; MünchKommZPO v. Mettenheim § 87 Rdn. 5; jeweils m.w.Nachw.) Klarstellung, daß die neuen Prozeßbevollmächtigten nicht zusätzlich zu den bisherigen (vgl. § 84 ZPO), sondern an deren Stelle bestellt worden waren, ist im Schriftsatz vom 11. Mai 1999 enthalten. Die Rechtsanwälte B. und Partner sind darin als „ehemalige Prozeßbevollmächtigte” bezeichnet worden.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts B., das der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Berufungsbegründung ausweislich des Postausgangsbuchs der Anwaltskanzlei als Telefax übermittelt wurde und daß in der fehlenden Anweisung an das Kanzleipersonal, die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze als Telefax erst nach Vorliegen eines Ausdrucks eines ordnungsgemäßen Sendeberichts des Faxgeräts als abgeschlossen zu betrachten, ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778; BGH, Beschluß vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907). Dem hat der Beklagte in seiner sofortigen Beschwerde nichts entgegengesetzt, sondern lediglich auf die vom Berufungsgericht bereits gewürdigten Schriftsätze seiner früheren Prozeßbevollmächtigten verwiesen.

 

Unterschriften

Nobbe, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539459

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