Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 04.05.2006) |
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat.
1. Die Urteilsgründe sollen sich auf die Mitteilung beschränken, welche relevanten Tatsachen als erwiesen angesehen werden (§ 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Hilfserwägungen (wie hier im Rahmen der Begründung der Unterbringungsanordnung dahingehend, wie es zu beurteilen wäre, wenn die debile Geschädigte – entgegen den zuvor getroffenen Feststellungen – geäußert hätte, der Angeklagte solle zu ihr ins Bett kommen und dieser darin eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen gesehen haben sollte [UA Seite 10]) stellen eine unnötige Belastung der Urteilsgründe dar, beeinträchtigen ihre Klarheit und können zu Missdeutungen Anlass geben. Im Einzelfall kann auf diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt werden, wenn durch solche Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der Feststellungen entstehen (vgl. BGH – Senat – NStZ-RR 2005, 264, 265).
2. Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und ist – ebenfalls ohne Rechtsfehler – zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr gegenwärtig nur durch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus – und deren Vollzug – ausreichend begegnet werden kann. Dies steht hier auch nicht außer Verhältnis zur Anlasstat (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 1998, 359, 360). Im Hinblick auf das Übermaßverbot ist es im vorliegenden Fall gleichwohl geboten, unverzüglich nach einer alternativen Unterkunft für den Angeklagten zu suchen, damit der Vollzug der Maßregel nach Möglichkeit alsbald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei der spezifischen vom Angeklagten ausgehenden Gefahr erscheint es durchaus denkbar, dass auch in einem gemischtgeschlechtlichen Seniorenwohnheim ausreichende Vorkehrungen hiergegen getroffen werden können. Hierauf hinzuwirken, ist primär Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, die den kranken Angeklagten – hier bereits mit der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO – in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich ist, dass das mit der Anordnung der einschneidenden Maßnahme der Unterbringung des schuldunfähigen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene Übel minimiert wird. Keinesfalls dürfen der Angeklagte, beziehungsweise sein Betreuer und sein Verteidiger, bei der Suche nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit außerhalb der Psychiatrie alleine gelassen werden.
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Frau RinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2554645 |
NStZ-RR 2009, 34 |