Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 05.03.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003 – 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03), ist hier ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des – zudem drogenbeeinflußten – Angeklagten über eine beträchtliche Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559263

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