Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen durch Zustellung einer Urteilsausfertigung
Leitsatz (amtlich)
Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09, MDR 2010, 946 = FamRZ 2010, 1246 = NJW 2010, 2519).
Normenkette
ZPO §§ 517, 520 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2010; Aktenzeichen I-21 U 152/08) |
LG Wuppertal (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 7 O 332/07) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 26.4.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 2.10.2008 zur Zahlung von 88.780,73 EUR nebst Zinsen verurteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.10.2008 zugestellt worden, eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift am 21.10.2008. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 12.11.2008 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 18.12.2008 und weitere Anträge wurde die Frist zur Berufungsbegründung mehrfach, zuletzt bis zum 18.9.2009, verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen.
Rz. 2
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist zulässig; zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Rz. 4
1. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Berufungsbegründung habe mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 13.10.2008 begonnen und am Montag, dem 15.12.2008 geendet. Der Zustellung einer Urteilsausfertigung bedürfe es nicht, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Der am 18.12.2008 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei daher verspätet gewesen.
Rz. 5
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagten erst am 21.10.2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt.
Rz. 6
a) Voraussetzung für den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist, dass eine Ausfertigung des Urteils i.S.v. § 317 Abs. 4 ZPO zugestellt wird. Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zustellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen (BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519).
Rz. 7
b) Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde nach deren Vorbringen am 13.10.2008 lediglich eine beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk, eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk erst am 21.10.2008 zugestellt. Damit lief die Frist zur Berufungsbegründung nicht am Montag, dem 15.12.2008, sondern erst am Montag, dem 22.12.2008 ab. Vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 18.12.2008, und damit rechtzeitig ging der Antrag auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht ein. Auch die weiteren Verlängerungsanträge wurden fristgerecht gestellt. Allen Anträgen wurde stattgegeben. Damit lief die Berufungsbegründungsfrist erst am 18.9.2009 ab. An diesem Tag ging die Begründung beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht verworfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2540499 |
HFR 2011, 489 |
EBE/BGH 2010 |
EBE/BGH 2011 |
JurBüro 2011, 111 |
MDR 2011, 65 |
VersR 2011, 93 |
ZfBR 2011, 136 |
PA 2011, 106 |