Entscheidungsstichwort (Thema)

schwerer räuberischer Diebstahl

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm anstelle von Rechtsanwalt W. für die Revision Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist – anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.N.) – der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 7). Auf die rechtzeitig eingelegte und zulässig mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidiger wäre wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706725

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