Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung wegen Fluglärms

 

Leitsatz (amtlich)

Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an BGHZ 129, 124).

 

Normenkette

GG Art. 14

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 1 U 98/01)

LG Trier (Entscheidung vom 05.12.2000; Aktenzeichen 11 O 553/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 25.000 EUR

 

Gründe

[1]I.

Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Gemarkung B., das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952 betriebenen - überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Militärflughafens S.; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch Verordnung vom 17.7.1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen Flugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut.

[2]Die Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heutige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen.

[3]II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

[4]1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f.; 129, 124, 125f.) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorhaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.

[5]Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde Bestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verordnung vom 22.12.1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betreffende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehenden Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgelegten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbundenen, Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.3.1971, BGBl. I, 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ 129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militärflughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung ungeeignet waren.

[6]b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maßgeblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbesondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Klägers seien im Jahre 1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger vom 9.11.2005 (Beschluss vom 7.12.2005) die dortige Behauptung, das Anwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten Aussiedlerhof (s. dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 8.3.2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Klägers ihr Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre, keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr 1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem Urteil des V. Zivilsenats des BGH vom 10.11.1972 (V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ 129, 124, 131).

[7]2. Die Frage, ob im Streitfall nach dem In-Kraft-Treten des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz vom 25.8.1998, BGBl. I, 2432), wonach ein bis zum 31.12.1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1.3.1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 285, 301 f.), stellt sich danach nicht.

[8]Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1548863

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