Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 04.12.2020; Aktenzeichen 26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Dezember 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 413.556 EUR angeordnet wird, davon in Höhe von 354.300 EUR als Gesamtschuldner.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen” für schuldig befunden und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 418.556 EUR angeordnet.
Rz. 2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu Gunsten des Angeklagten um 5.000 EUR zu reduzieren. Denn ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte die Nichtrevidentin S. im Fall 19 der Urteilsgründe Einnahmen aus dem Betäubungsmittelverkauf in dieser Höhe nicht an den Angeklagten ab, sondern zahlte sie auf ihr eigenes Konto ein. Anschließend wurde dieser Betrag von dem kontoführenden Kreditinstitut aufgrund bestehender Forderungen gegen die Nichtrevidentin gepfändet. Der Angeklagte erlangte mithin insofern die Einnahmen aus dem Betäubungsmittelverkauf im Fall 19 der Urteilsgründe nicht.
Rz. 4
2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zudem zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 354.300 EUR als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte in dieser Höhe Verkaufserlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften in den Fällen 1 bis 18 der Urteilsgründe gemeinsam mit seinem Sohn, dem früheren Mitangeklagten und Nichtrevidenten … M., erlangte. Daher ist insofern eine Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in der Urteilsformel geboten, um das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 19. September 2020 – 3 StR 354/19, juris Rn. 2). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 14; vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
Rz. 5
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Rz. 6
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Paul, Anstötz, Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Kreicker
Fundstellen
Dokument-Index HI14691975 |