Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Essener Verband.
Normenkette
BGB §§ 1587g, 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, b
Verfahrensgang
OLG Hamm (Aktenzeichen 4 UF 183/96) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 177 F 3830/94) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1996 teilweise aufgehoben und im zweiten Absatz des Beschlußausspruchs wie folgt neu gefaßt:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgende Ausgleichsrenten zu zahlen:
- für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 monatlich 3.312,47 DM,
- für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 monatlich 3.393,98 DM,
- für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 monatlich 3.476,60 DM,
- für die Zeit ab 1. Juli 1996 monatlich 3.513,88 DM.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts für das Beschwerdeverfahren hat es sein Bewenden. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5 zu tragen.
Wert: bis 2.700 DM
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
1. Die am 22. August 1934 geborene Antragstellerin und der am 24. April 1926 geborene Antragsgegner hatten am 30. April 1959 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 6. September 1982 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hatte das Amtsgericht – Familiengericht – durch Verbundurteil vom 17. August 1983 die Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit 1985) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Im übrigen hatte das Gericht wegen des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nachdem beide Parteien gegen das Verbundurteil – jeweils zum Teil mit Erfolg – Rechtsmittel zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof eingelegt hatten, führte eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wegen Verfassungswidrigkeit des § 2 VAHRG a.F. (BVerfGE 71, 365 ff.) zur Aufhebung der angegriffenen Urteile, soweit „der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet wurde”. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Nach der Zurückverweisung führte das Amtsgericht durch Beschluß vom 29. Oktober 1991 erneut den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB und zusätzlich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG zu Lasten der Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht – unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin – durch Beschluß vom 8. Juli 1993 die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise ab und übertrug im Wege des Rentensplittings Anwartschaften in Höhe von monatlich 560,18 DM sowie im Wege des erweiterten Splittings Anwartschaften in Höhe von monatlich 49,20 DM, jeweils bezogen auf den 31. August 1982, vom Konto des Antragsgegners auf das Konto der Antragstellerin. Hinsichtlich der dem Antragsgegner im übrigen zustehenden Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma H. AG, jetzt F. AG H. (im folgenden: Fa. H. AG), verwies das Oberlandesgericht die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner beziehe inzwischen nach Erreichen der Altersgrenze die betriebliche Altersversorgung aus dem Essener Verband und sie selbst erhalte seit dem 1. September 1994 eine nicht mehr entziehbare Invaliditätsrente, hat die Antragstellerin im Dezember 1994 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat nach Einholung von Auskünften bei der Fa. H. AG und dem Essener Verband durch Beschluß vom 28. Februar 1996 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner betrieblichen Altersversorgung – auf der Grundlage einer angenommenen Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1955 bis Ende April 1991 – an die Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1994 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 3.416 DM und ab 1. Januar 1995 eine solche von 3.494,20 DM zu zahlen. Gegen den Beschluß haben die Antragstellerin Beschwerde und der Antragsgegner Anschlußbeschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat höhere monatliche Ausgleichszahlungen begehrt und dazu ausgeführt: Für die Berechnung der ihr gebührenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente seien zum Teil höhere Betriebsrenten zugrunde zu legen. Außerdem sei die Ehezeitquote anders zu berechnen; denn der Antragsgegner sei nicht am 1. Januar 1955, sondern erst am 1. Mai 1955 bei der Fa. H. AG eingetreten. Dadurch sei der Ehezeitanteil höher zu bewerten und ein entsprechend höherer Ausgleichsbetrag festzusetzen. Bei der Dynamisierung der betrieblichen Anwartschaft sei, ebenso wie schon in der Erstentscheidung, zu Unrecht die Tabelle 1 der Barwertverordnung mit dem Barwertfaktor 5,4 anstelle der Tabelle 7 mit dem Barwertfaktor 10,2 zugrunde gelegt worden. Schließlich sei auch der bereits in der Ausgangsentscheidung angenommene Grenzwert von 49,20 DM gemäß § 18 SGB IV unzutreffend, weil die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners wegen Nichtberücksichtigung bestimmter eingezahlter Beträge fehlerhaft gewesen sei. Bei richtiger Auskunft hätte sich ein niedrigerer Grenzwert ergeben, der jetzt bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sei.
Der Antragsgegner hat sich gegen die Bewertung seiner Betriebszugehörigkeit durch das Familiengericht gewandt und geltend gemacht: Er sei bereits am 19. Februar 1954 bei der W. AG, einer Tochtergesellschaft der damaligen Fa. H. AG, eingetreten. Daraus folge eine Betriebszugehörigkeit von Februar 1954 an. Außerdem sei er nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst Ende Dezember 1991 bei der Fa. H. AG ausgeschieden. Seine Betriebszugehörigkeit belaufe sich damit auf insgesamt 455 Monate statt der bislang zugrunde gelegten 436 Monate. Damit ergebe sich ein für ihn günstigeres Verhältnis der Ehezeit zur Betriebszugehörigkeit.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners hat es den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise abgeändert und dem Antragsgegner die Zahlung folgender Ausgleichsbeträge aufgegeben:
- für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich 3.226,89 DM,
- für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 monatlich 3.306,54 DM,
- für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 monatlich 3.387,13 DM,
- für die Zeit ab 1. Juli 1996 monatlich 3.425,61 DM.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Erhöhung der monatlichen Ausgleichsrenten nach Maßgabe ihres Vorbringens aus dem Beschwerdeverfahren weiter verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt insoweit zu einer Neuberechnung der an die Antragstellerin zu zahlenden Ausgleichsrente.
A: Zu Unrecht sieht die weitere Beschwerde allerdings einen Verfahrensfehler darin, daß das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung entgegen dem Antrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung getroffen hat.
Nach § 53 b FGG soll das Gericht in den Verfahren nach § 1587 b und § 1587 f BGB mit den Beteiligten mündlich verhandeln. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Oberlandesgericht das ihm insoweit obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
Die Antragstellerin hatte zwar ausdrücklich beantragt, über ihre Beschwerde nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, hatte sie indessen nicht vorgetragen; solche waren auch nicht ersichtlich. Der Antragstellerin war ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Ihr Vorbringen ist im übrigen in dem angefochtenen Beschluß in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Für eine persönliche Anhörung der Antragstellerin bestand nach dem Stand des Verfahrens keine Veranlassung. Insbesondere gab ihr eigenes Vorbringen keinen Anlaß zu der Annahme, daß sie – unter Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung – eine Einigung mit dem Antragsgegner über die ihr zu zahlende Ausgleichsrente anstreben wollte. Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung hätte beitragen können, bestanden nicht. Die erforderlichen Auskünfte lagen vor. Die Beurteilung der mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffe gegen den amtsgerichtlichen Beschluß betraf reine Rechtsfragen, zu deren Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 = FamRZ 1983, 267, 268).
B: Bei der Ermittlung der Höhe der von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Ausgleichsrente kann dem Oberlandesgericht, wie die weitere Beschwerde insoweit zu Recht rügt, nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
1. Der Antragsgegner, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als leitender Angestellter bei der Fa. H. AG, beschäftigt war, bezieht eine Betriebsrente, die
- in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1994 monatlich 11.172,65 DM,
- in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1995 monatlich 11.430,25 DM
in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 monatlich 11.694,85 DM betrug
und sich
ab 1. Juli 1996 auf monatlich 11.819,45 DM belief.
Diese Betriebsrente ist – in Höhe des jeweiligen Zahlbetrages – Grundlage für die Berechnung der der Antragstellerin zustehenden schuldrechtlichen (Versorgungs-) Ausgleichsrente (§ 1587 g BGB). Einer Umrechnung in voll dynamische Anrechte bedarf es hierbei, anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 = BGHR BGB § 1587 g Dynamisierung 1 m.w.N.).
Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 1587 a BGB ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners inzwischen tatsächlich nicht mehr fortdauert. Aus diesem Grund ist die Wertermittlung nicht unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) – im Wege einer Prognose der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze – vorzunehmen, sondern entsprechend der Regel, die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) für den Fall vorgesehen ist, daß die Betriebszugehörigkeit schon vor Ende der Ehezeit beendet war (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 110, 224, 228, 229; Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 306).
Der Anspruch der Antragstellerin auf die Ausgleichsrente bemißt sich demgemäß nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zu dessen gesamter Betriebszugehörigkeit bei der Fa. H. AG. Von dem auf diese Weise ermittelten Ehezeitanteil der Betriebsrente gebührt der Antragstellerin die Hälfte unter Abzug des – durch „Rück-” Dynamisierung zu ermittelnden und aktualisierten statischen – Wertes des bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teilbetrages von monatlich 49,20 DM (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 12 ff.; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 13).
2. a) Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung, am 30. April 1959, bereits bei der Fa. H. AG beschäftigt. Seine Betriebszugehörigkeit dauerte bei Scheidung der Ehe an. Die gesamte Dauer der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB – vom 1. April 1959 bis zum 31. August 1982 – fällt daher mit 281 Monaten in den Zeitraum der Betriebszugehörigkeit.
b) Über den rechtlich relevanten Beginn und das Ende der Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners gehen die Meinungen der Parteien auseinander.
aa) Das Oberlandesgericht hat sich hierzu der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen und – zunächst – zum Beginn der Betriebszugehörigkeit ausgeführt:
Die Gesamtbetriebszugehörigkeit beschränke sich nicht auf die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum Erreichen der Altersgrenze. Vielmehr sei der Antragsgegner bereits im Februar 1954 beim Essener Verband geführt worden. Wenn er auch erst am 1. Januar 1955 oder am 1. Mai 1955 bei der Fa. H. AG eingetreten sei, stehe dem nicht entgegen, daß er bereits ab Februar 1954 bei der W. beschäftigt gewesen sei. Daß dies der Fall gewesen sei, ergebe sich aus einer von dem Antragsgegner vorgelegten, von der Fa. H. AG ausgestellten Lohnbescheinigung für Februar 1986, die als Eintrittsdatum den 19. Februar 1954 ausweise. Daraus folge, daß die Leistungsordnung des Essener Verbandes, dem die W. als Konzerntochter der Fa. H. AG angehört habe, für den Antragsgegner bereits ab Februar 1954 Geltung besessen habe und für die Betriebsrente maßgeblich gewesen sei.
Dem ist, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, nicht zu folgen.
Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der W. AG an den Antragsgegner vom 22. Februar 1954 wurde dieser „ab 19. Februar 1954 als Praktikant für ein Jahr, also befristet bis längstens 18. Februar 1955”, bei der W. beschäftigt. Für die Beurteilung der Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB ist diese Praktikantentätigkeit ohne rechtliche Bedeutung.
Denn die Zusage der betrieblichen Altersversorgung beruht auf dem Dienstvertrag des Antragsgegners mit der Fa. H. AG. Nach § 7 Abs. 1 dieses Dienstvertrages
regeln sich die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes.
Der Essener Verband ist ein sogenannter Richtlinien- oder Regelungsverband, der der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen dient, jedoch nicht selbst die Versorgung der Arbeitnehmer bezweckt und keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt (vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rdn. 107, 175, 820; Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht 1999, ART Rdn. 158). Der Versorgungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dem dem Essener Verband angeschlossenen Unternehmen als Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer, und auch die Deckungsmittel für die Finanzierung der Zusagen verbleiben bei dem Unternehmen, das letztlich die wirtschaftliche Last aus der betrieblichen Altersversorgung allein zu tragen hat. Das Unternehmen meldet den einzelnen Arbeitnehmer bei dem Essener Verband an. Für den Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage an den Arbeitnehmer ist indessen nicht die Anmeldung zum Verband, gegebenenfalls durch einen früheren verbandsangehörigen Arbeitgeber, maßgeblich, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit bei dem verbandsangehörigen Arbeitgeber (vgl. Höfer aaO § 1 Rdn. 1334; MünchKomm/Rühmann BGB 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 304). Allerdings sieht § 3 Abs. 6 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes hierzu vor, daß jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr gilt.
Nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages ist der Antragsgegner dem Essener Verband „seit 1955” gemeldet.
Dem entspricht das Schreiben der Fa. H. AG an den Antragsgegner vom 12. Mai 1955, in dem sich das Unternehmen bereit erklärte, den Antragsgegner „mit Wirkung vom 1. Mai 1955 als Sachbearbeiter für unsere Steuerabteilung einzustellen”. Gemäß § 3 Abs. 6 der Leistungsordnung A folgt hieraus i.V.m. der Anmeldung des Antragsgegners zum Essener Verband im Jahre 1955 eine rechtlich relevante Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der Fa. H. AG seit dem 1. Januar 1955 (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 = FamRZ 1998, 420, 421 linke Spalte unten/rechte Spalte oben). In diesem Sinn hat die Fa. H. AG im Ausgangsverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sowohl mit Auskunft vom 1. März 1983 als auch mit einer weiteren Auskunft vom 22. März 1991 jeweils ausdrücklich den 1. Januar 1955 als Anfangszeitpunkt der für die Versorgungsleistung maßgeblichen Betriebszugehörigkeit angegeben.
Einer nochmaligen Bestätigung dieses Zeitpunkts durch Einholung einer weiteren – dritten – Auskunft, wie sie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren begehrt hat, bedurfte es nicht.
bb) Als Ende der Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den 31. Dezember 1991 angenommen. Es ist dabei dem Vortrag des Antragsgegners gefolgt, daß er seine Stellung bei der Fa. H. AG über die Regelaltersgrenze hinaus bis zum Jahresende 1991 inne gehabt habe. Unrichtige Angaben des Antragsgegners über das Ende seiner beruflichen Tätigkeit hat das Oberlandesgericht für „schlechthin ausgeschlossen” gehalten, zumal es nicht unüblich sei, daß ein leitender Angestellter nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem Unternehmen ausscheide, sondern erst mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Der Antragsgegner hat bereits im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach der Zurückverweisung an das Amtsgericht mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1990 vorgetragen, er sei beim Vorstand der Fa. H. AG vorstellig geworden, sein Dienstverhältnis auf Antrag bis zum 31. Dezember 1991 zu verlängern. Diesem Antrag sei stattgegeben worden. Mithin werde er im Kalenderjahr 1991 weiterhin seine Dienstbezüge und erst ab 1. Januar 1992 die Pensionsleistungen aus der Ruhegeldzusage erhalten. Demgemäß haben sowohl das Amtsgericht in dem Beschluß vom 29. Oktober 1991 als auch das Oberlandesgericht in dem Beschluß vom 8. Juli 1993 ausgeführt, das Dienstverhältnis des Antragsgegners bei der Fa. H. AG ende mit Ablauf des 31. Dezember 1991, bzw. der Antragsgegner sei bis zum 31. Dezember 1991 bei der Fa. H. AG beschäftigt gewesen. Entsprechend hat der Essener Verband dem Antragsgegner im Auftrag der Fa. H. AG am 9. Dezember 1991 mitgeteilt, daß er „auf seinen Antrag das Ruhegeld nach der Leistungsordnung A festgestellt habe mit monatlich ab 1. Januar 1992 (8.750 DM zzgl. Sonderzahlungen abzüglich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) 10.829,70 DM …”. Angesichts dieser Mitteilung des Essener Verbandes brauchte der Antragstellerin entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde keine Gelegenheit zu Äußerungen „aus ihrer Sicht zur Frage der Dauer der Betriebszugehörigkeit (objektiv und subjektiv)” in einer mündlichen Verhandlung gegeben zu werden. Auch sonst stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Oberlandesgericht nach der Mitteilung des für die Festsetzung des Ruhegeldes zuständigen Essener Verbandes vom 9. Dezember 1991 von einer Beschäftigungsdauer des Antragsgegners bei der Fa. H. AG bis zum Jahresende 1991 und seinem Eintritt in den Ruhestand ab 1. Januar 1992 ausgegangen ist. Seine für die Beurteilung nach §§ 1587 g Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB maßgebliche Gesamtbetriebszugehörigkeit endete demgemäß am 31. Dezember 1991.
cc) Der Ehezeitanteil der von dem Antragsgegner erworbenen Betriebsrente berechnet sich damit nach dem Verhältnis von 281 Monaten ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu 444 Monaten (1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1991 = 37 Jahre) gesamter Betriebszugehörigkeit, also mit 63,29 %. Danach betragen der Ehezeitanteil der Betriebsrente und der hierauf entfallende hälftige Anteil:
- vom 1. September bis 31. Dezember 1994 (63,29 % von 11.172,65 DM =) 7.071,17 DM; davon die Hälfte: 3.535,59 DM,
- vom 1. Januar bis 30. Juli 1995 (63,29 % von 11.430,25 DM =) 7.234,21 DM; davon die Hälfte: 3.617,10 DM,
- vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 (63,29 % von 11.694,85 DM =) 7.401,67 DM; davon die Hälfte: 3.700,84 DM,
- vom 1. Juli 1996 an (63,29 % von 11.819,45 DM =) 7.480,53 DM; davon die Hälfte: 3.740,26 DM.
3. Auf die vorstehenden (hälftigen) Beträge sind, wie von dem Oberlandesgericht zutreffend dargelegt, die bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten Splittings auf die Antragstellerin übertragenen Anwartschaften – nach Rück-Dynamisierung und Aktualisierung – anzurechnen.
a) Hierzu macht die weitere Beschwerde ohne Erfolg geltend, bei der Dynamisierung des nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgeglichenen Betriebsrentenanteils sei im Ausgangsverfahren zu Unrecht die Tabelle 1 der Barwertverordnung mit dem Barwertfaktor 5,4 und nicht die Tabelle 7 mit dem Barwertfaktor 10,2 angewandt worden; das müsse bei der Rückrechnung korrigiert werden mit der Folge, daß sich eine Anhebung des Grenzwertes nach § 18 SGB IV ergebe, die sich wiederum auf die Höhe des nunmehr anstehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auswirken müsse.
Das Oberlandesgericht hat zu diesen bereits im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 5 der Barwertverordnung (mit Anwendung der Tabelle 7) im Streitfall nicht vorlagen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 = FamRZ 1999, 218).
Die Dynamisierung im Rahmen des erweiterten Splittings ist demgemäß rechtsfehlerfrei nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Barwertverordnung unter Anwendung der Tabelle 1 durchgeführt worden (OLG-Beschluß vom 8. Juli 1993, S. 15 im 2. Abs.). Im übrigen hätte sich, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch eine Dynamisierung unter Anwendung der Tabelle 7 der Barwertverordnung nicht auf die Höhe des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu übertragenden Betrages ausgewirkt, da der Grenzwert (2 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV) mit 49,20 DM für das Jahr 1982 (Ende der Ehezeit) gesetzlich festgelegt ist (vgl. dazu jetzt FamRZ 1999, 212). Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern auf die weitere Beschwerde eine Erhöhung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Hinblick auf den durch erweitertes Splitting öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrag in Betracht kommen sollte.
b) Für die Rückrechnung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen dynamischen Betrages von monatlich 49,20 DM in einen statischen Wert hat das Oberlandesgericht zu Recht wiederum den Barwertfaktor 5,4 zugrunde gelegt (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Rdn. 162 S. 141). Auch im übrigen hat es zutreffend – unter Anwendung der Barwertverordnung und der Rechengrößen, jedoch in umgekehrten Rechenschritten – aus dem dynamischen Betrag von monatlich 49,20 DM einen statischen Wert von monatlich 146,10 DM ermittelt, den es sodann zeitabschnittsweise – entsprechend den zeitlichen Erhöhungen der Betriebsrente – jeweils hochgerechnet hat (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 14 sowie das Berechnungsbeispiel bei BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 18 im 2. Teil).
Bei den Hochrechnungen ist allerdings für die Zeit ab 1. Juli 1996 der inzwischen bekannte aktuelle Rentenwert von 46,67 DM (statt 46,23 DM, wie noch vom Oberlandesgericht angenommen) zugrunde zu legen mit der Folge, daß der Betrag von monatlich 146,10 DM (auf der Grundlage des Ehezeitendes im Jahre 1982) ab 1. Juli 1996 einem Wert von monatlich 226,38 DM entspricht (146,10 DM: 30,12 × 46,67).
c) Damit ergeben sich in teilweiser Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts folgende von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Ausgleichsrenten:
- a1) vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich 3.535,59 DM abzüglich 223,12 DM = 3.312,47 DM,
- b1) vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 monatlich 3.617,10 DM abzüglich 223,12 DM = 3.393,98 DM,
- c1) vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 monatlich 3.700,84 DM abzüglich 224,24 DM = 3.476,60 DM,
- d1) vom 1. Juli 1996 an monatlich 3.740,26 DM abzüglich 226,38 DM = 3.513,88 DM.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 539548 |
FamRZ 2000, 89 |
NJW-RR 2000, 289 |
Nachschlagewerk BGH |
FPR 2000, 351 |