Entscheidungsstichwort (Thema)

Nötigung

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 02.10.1996)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb nicht zulässig erhoben, weil vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden ist, was der Mitangeklagte M. in der Sitzung vom 23. September 1996 auf die ergänzenden Fragen, „die die Herkunft der Waffen betrafen”, im einzelnen bekundet hat (Bd. IV b, Bl. 37 d. Akten). Denn nach der Schilderung des Beschwerdeführers liegt es nahe, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel (mögliche Angaben des Mitangeklagten M. zur Herkunft der Waffen während der Beurlaubung des Angeklagten F. nach § 231 c StPO am 19. September 1996) durch die Wiederholung dieser Angaben des Mitangeklagten M. in Anwesenheit des Angeklagten F. geheilt worden ist (vgl. dazu BGHSt 30, 74, 76; 33, 99, 100; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. Einleitung Rdn. 158; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 39 und § 338 Rdn. 3). In einem Fall wie hier, in dem nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, muß der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirkender Mangel vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Kutzer, Blauth, Miebach, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600407

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