Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.05.2012) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2012 wird
- die Verfolgung im Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt;
- das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
- das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Rz. 1
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung im Fall II.6 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und im Fall II.8 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Munition ohne Erlaubnis verurteilt worden ist.
Rz. 2
Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung haben eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall II.6 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die tateinheitliche Verurteilung wegen des Waffendelikts bei der Strafzumessung in keiner Weise strafschärfend berücksichtigt hat. Schließlich wird der Gesamtstrafenausspruch durch den Wegfall der in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen infolge der Verfahrenseinstellung nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zweimal einem Jahr und drei Monaten, zweimal einem Jahr und zweimal sechs Monaten kann der Senat sicher ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Einzelgeldstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Rz. 3
In dem nach der Verfolgungsbeschränkung und der Teileinstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Handeltreibens bzw. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.5 und 6 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich – wie vom Generalbundesanwalt für möglich gehalten – bei der am 7. Dezember 2011 in der Wohnung des Angeklagten zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrten Kokainmenge um den Rest des Vorrates von 2 bis 3 Gramm Kokain handelte, aus dem der Angeklagte am 17. November 2011 1,1 Gramm Kokain an einen Abnehmer veräußerte. Denn der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln ist nicht in der Lage, selbständige Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 – 3 StR 261/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 579 und § 29 Rn. 1251).
Unterschriften
Roggenbuck, Cierniak, Bender, Quentin, Reiter
Fundstellen