Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - VI ZB 78/11 NJW-RR 2013, 506 Rz. 10; v. 16.12.2013 - II ZB 23/12, juris Rz. 9; v. 11.3.2014 - VIII ZB 52/13, juris Rz. 5; v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 NJW 2015, 253 Rz. 8; v. 9.12.2014 - VI ZB 42/13 NJW-RR 2015, 442 Rz. 8; v. 16.4.2019 - VI ZB 33/17 NJW-RR 2019, 950 Rz. 8).
Normenkette
ZPO § 233 Fd
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 22.10.2018; Aktenzeichen 3 S 60/18) |
AG Chemnitz (Urteil vom 23.02.2018; Aktenzeichen 16 C 1761/17) |
LG Chemnitz (Beschluss vom 11.12.2018; Aktenzeichen 3 S 60/18) |
AG Chemnitz (Urteil vom 23.02.2018; Aktenzeichen 16 C 1761/17)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 22.10.2018 und vom 11.12.2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert für beide Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 3.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er ein Elektrofahrzeug erwarb, auf Zahlung des Umweltbonus i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.2.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Rz. 2
Mit einem am 18.5.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bereits am 20.4.2018 - und nicht erst am Tag des Fristablaufs (27.4.2018) - unterzeichnet und seiner langjährigen Kanzleiangestellten übergeben habe. Im Kalender sei die Frist gestrichen worden. Statt den unterzeichneten Schriftsatz zur fertigen Post zu legen und "einzutüten" habe die Mitarbeiterin diesen aufgrund eines Augenblicksversagens - Blackout - nebst sämtlichen Abschriften für Gegner und Partei in die Akte geheftet. Dies habe man erst bemerkt, als die Beklagte am 17.5.2018 eine Abschrift der Berufungsbegründung erbeten habe.
Rz. 3
Das LG hat mit Beschluss vom 22.10.2018 den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Rz. 4
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem anwaltlichen Organisationsmangel in der abendlichen Ausgangskontrolle der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Die im Fristenkalender eingetragene Frist zur Berufungsbegründung habe nicht bereits nach erfolgter Unterzeichnung des Schriftsatzes, sondern erst nach dessen Bereitlegung zwecks Verbringung zum Gericht gestrichen werden dürfen. Wäre in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - wie erforderlich - eine abendliche Fristenkontrolle durchgeführt und somit sämtliche in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke mit den im Fristenkalender enthaltenen Eintragungen abgeglichen worden, hätte man bemerkt, dass die vor der Erledigung gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt gewesen sei, da der Schriftsatz nicht für den Rechtsanwalt zum Einwurf bei Gericht bereitgelegt, sondern in die Akte geheftet worden sei.
Rz. 5
Mit Beschluss vom 11.12.2018 hat das LG unter Verweis auf die Zurückweisung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden sei.
Rz. 6
Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Beklagte mit ihren Rechtsbeschwerden.
II.
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Rz. 8
Sie sind zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insb. waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2016 - I ZB 41/15 NJW-RR 2016, 507 Rz. 14; v. 26.4.2016 - , VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rz. 6). Sie sind aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
Rz. 9
1. Die Rechtssachen werfen weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordern sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden bzw. die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st.Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rz. 8; NZA 2016, 122 Rz. 10; BGH v. 12.7.2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rz. 1; v. 9.5.2017 - VIII ZB 69/16 NJW 2017, 2041 Rz. 9; v. 4.9.2018 - VIII ZB 70/17 NJW-RR 2018, 1325 Rz. 9).
Rz. 10
2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung vorgenannter Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Beklagten folgerichtig als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem - ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) - anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 ZPO) bei der abendlichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
Rz. 11
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 2.2.2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rz. 11; v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 NJW 2015, 253 Rz. 8).
Rz. 12
Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - VI ZB 78/11 NJW-RR 2013, 506 Rz. 10; v. 9.12.2014 - VI ZB 42/13 NJW-RR 2015, 442 Rz. 8).
Rz. 13
Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2000 - V ZB 1/00 NJW 2000, 1957 unter II; v. 16.12.2013 - II ZB 23/12, juris Rz. 9; v. 11.3.2014 - VIII ZB 52/13, juris Rz. 5; v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, a.a.O., Rz. 10 v. 9.12.2014 - VI ZB 42/13, a.a.O.; v. 15.12.2015 - VI ZB 15/15 NJW 2016, 873 Rz. 8; v. 16.4.2019 - VI ZB 33/17 NJW-RR 2019, 950 Rz. 8). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, a.a.O., Rz. 8).
Rz. 14
b) Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle besteht, ist nicht dargetan. Der darin liegende Organisationsmangel ist für die Fristversäumung auch ursächlich geworden.
Rz. 15
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein individueller Bearbeitungsfehler der langjährigen Kanzleiangestellten Frau S. nicht allein darin, dass der unterzeichnete Schriftsatz nicht korrekt kuvertiert, mithin nicht zur Ausgangspost gelegt, sondern versehentlich in die Akte abgeheftet wurde. Die Rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Einlegen dieser Sendung in die korrekte Versandtasche nicht durch den Rechtsanwalt zu kontrollieren ist und ein Fehler hierbei ein schlichtes Büroversehen darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2011 - XII ZB 139/11 NJW-RR 2011, 1686 Rz. 7).
Rz. 16
Der maßgebliche Fehler lag vielmehr in einer zu frühen Streichung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender. Diese wurde bereits nach Unterzeichnung des Schriftsatzes und damit, was auch die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht in Frage stellt, zu früh gelöscht. Ein Austrag im Fristenkalender hätte erst erfolgen dürfen, nachdem der Schriftsatz zum Transport zu Gericht bereit gelegt worden ist und man sich zuvor anhand der Akte vergewissert hat, dass nichts mehr zu veranlassen ist.
Rz. 17
Einen derartigen Fehler zu erkennen und zu beheben, ist Sinn und Zweck der abendlichen Ausgangskontrolle. Dass diese integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht, sondern beruft sich der Sache nach darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens für das Fristversäumnis in Abrede zu stellen.
Rz. 18
c) Das Fehlen der abendlichen Fristenkontrolle war vorliegend jedoch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich.
Rz. 19
aa) Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, a.a.O., Rz. 14) zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Denn dann wäre aufgefallen, dass der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung noch nicht auf den Postweg gebracht worden war.
Rz. 20
bb) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob - was die Rechtsbeschwerde in Abrede stellt - eine Ausgangskontrolle bereits am Abend der Erledigung (20.4.2018) geboten war, jedoch valide Feststellungen nicht ermöglicht hätte, da im Kalendereintrag für diesen Tag kein Fristablauf notiert war, oder ob ein Fristenkalender vielmehr so geführt werden muss, dass eine nicht erst am Tag des Fristablaufs erfolgte Erledigung schon am Tag der Erledigung zu vermerken und an diesem Abend zu überprüfen ist, weil nur so eine zuverlässige, etwaige Bearbeitungsfehler rechtzeitig behebende allabendliche Ausgangskontrolle durchgeführt werden könnte.
Rz. 21
cc) Jedenfalls wäre bei der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs (27.4.2018) anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke und durch Hinzuziehung der Handakten (vgl. hierzu BGH vom 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, a.a.O., Rz. 13 v. 11.7.2017 - VIII ZB 20/17, juris Rz. 7), in welcher sich der Schriftsatz noch befand, offenbar geworden, dass die Frist zu früh gelöscht wurde und nicht sämtliche zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ausgeführt worden waren. Die Berufungsbegründungsfrist hätte somit durch Übersendung des Schriftsatzes per Telefax oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten noch gewahrt werden können.
Fundstellen
Dokument-Index HI13553895 |